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Die EU-Richtlinie über Industrieemissionen IED-Richtlinie (Industrial Emissions Directive)

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Seit dem 2. Mai 2013 sind die Regelungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen in Kraft. Aus der bekannten IVU-Richtlinie wird...

Durch die IED-Richtlinie wurde die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung von 1996 (IVU-Richtlinie) überarbeitet und zusammengefasst. Es werden ca. 9.000 Anlagen in Deutschland durch die Richtlinie erfasst. Sie enthält u.a. Regelungen zur verstärkten Anwendung europäischer Emissionsstandards bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten in allen EU-Mitgliedstaaten, wie z.B. strengere Vorgaben für die Überwachung von Genehmigungsauflagen.

Die neue Richtlinie beinhaltet die Pflicht bei der Stilllegung von Anlagen die Rückführung auf den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser auf der Grundlage des jetzt im Genehmigungsverfahren zu erstellenden Ausgangszustandsberichts. Es sind einige weitere neue Vorgaben in der Richtlinie verankert, wie zum Beispiel Unterrichtungs- und Folgenbegrenzungspflichten des Betreibers sowie Behördenpflichten bei Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen.

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt durch ein Artikelgesetz, dem "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen" vom 08.April 2013 und zwei Artikelverordnungen, der "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung", sowie der "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen" vom 2.Mai 2013.

Im Rahmen des Artikelgesetzes werden insbesondere das BundesImmissionsschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz und das Kreislaufwirtschaftsgesetz geändert. Die erste Artikelverordnung enthält Änderungen der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, der Verordnung über das Genehmigungsverfahren sowie der Deponieverordnung. Außerdem wird eine neue Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen geschaffen.

Die zweite Artikelverordnung normiert die Anforderungen zum Betrieb nach dem Stand der Technik auf der Grundlage der europäischen Merkblätter zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter). Hierzu erfolgen Änderungen zur Umsetzung der emissionsbegrenzenden Anforderungen durch Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV), der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie (25. BImSchV) sowie der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) und durch Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) sowie der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV). Zugleich erfolgen redaktionelle Korrekturen der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Otto-kraftstoffen (20. BImSchV) sowie der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV).

Was sind die wichtigsten Neuerungen?
• Beachtung der BVT-Merkblätter (Beste verfügbare Technik), besonders des neuen Kapitels BVT-Schlussfolgerungen bei der Festlegung von Grenzwerten (Art. 15 IED).

• Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß BVT-Schlussfolgerungen
innerhalb von 4 Jahren nach Veröffentlichung (Art. 15 IED-Richtlinie).

• Strengere Überwachungspflicht durch Behörde (Art. 23 Abs.1 IED-Richtlinie)
- Berichtspflicht der Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung, ggf. mit Schlussfolgerungen bzw. Notwendigkeiten zu erforderlichen Maßnahmen.
- Übermittlung des Berichtes an den Anlagenbetreiber innerhalb von zwei Monaten und Veröffentlichung innerhalb von vier Monaten.

• Umweltinspektionsplan durch Behörde (Art. 23 IED-Richtlinie), dieser erfasst alle Anlagen und enthält insbesondere:
- Allgemeine Bewertung der Umweltprobleme
- Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen
- Verfahren für anlassbezogene Umweltinspektionen

• Zeiträume für Vor-Ort-Besichtigungen im Rahmen der routinemäßigen Umweltinspektion in Abhängigkeit von den mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken (Art. 23 IED-Richtlinie):
- Höchstens 1 Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe
- Höchstens 3 Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe
- Zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von 6 Monaten bei schwerem Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen

• Bericht über den Ausgangszustand Boden und Grundwasser (AZB) und Rückführungspflichten (Art. 22 IED-Richtlinie):
- Regelungen ob und wie ein AZB zu erstellen ist
- AZB ist Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags (Art. 12 IED-Richtlinie)
- Feststellungswirkung der BImSchG-Genehmigung in Bezug auf den AZB
- AZB ist Maßstab für die neu geregelten Rückführungspflichten nach Betriebsstilllegung

• Unterrichtungs- und Folgenbegrenzungspflichten bei Vorfällen und Unfällen (Art. 7 IED-Richtlinie)

• Selbstanzeigepflicht (ohne Bußgeldbewehrung) (Art. 8 IED-Richtlinie)

• Jährliche Pflicht des Betreibers zur Vorlage von Informationen aus der Emissionsüberwachung (Art. 14 IED-Richtlinie)

• Veröffentlichung von Informationen aus dem Genehmigungsverfahren (Art. 24 IED-Richtlinie)

Wer ist betroffen?
Die IED-Richtlinie ist jetzt das zentrale europäische Regelwerk für die Zulassung und den Betrieb von Industrieanlagen. In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sind die IED-Anlagen im Anhang I der 4. BImSchV genannt und in Spalte "d" über den Eintrag "E" gekennzeichnet.
Der Geltungsbereich umfasst die Industriebereiche:
• Energiewirtschaft (z.B. Öl- und Gasraffinerien),
• Herstellung und Verarbeitung von Metallen (z.B. Roheisen- und Stahlerzeugung),
• Mineralverarbeitende Industrie (z.B. Zementherstellung),
• Chemische Industrie,
• Abfallbehandlung (z.B. Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen),
• Sonstige Tätigkeiten (z.B. Holzverarbeitung, Gerbereien, Nahrungsmittelproduktion, Tierkörperbeseitigung, Intensivtierhaltung von Geflügel und Schweinen, CO2-Speicherung und weitere)
Darüber hinaus ist jede eigenständig betriebene Industriekläranlagen, die Abwässer aus IED-Anlagen behandelt, selbst auch eine IED-Anlage (§ 60 (3) Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz).

Welche Übergangsfristen gelten?

Der § 67 Abs. 5 BImSchG sieht zwei Übergangsfristen vor, den 07.01.2014 und den 07.07.2015. Die Übergangsfrist 07.01.2014 gilt für die IED-Anlage, die vor dem 07.01.2013 in Betrieb waren oder eine Genehmigung für die IED-Anlage erhalten haben, oder vom Vorhabensträger ein vollständiger Genehmigungsantrag für die IED-Anlage gestellt wurde.

Für bestehende IED-Anlagen, die bei Genehmigung nicht von der IVU­Richtlinie (Richtlinie 2008/1/EG vom 15.01.2008) erfasst worden sind, gilt die Übergangsfrist zum 07.07.2015. Nur IED-Anlagen, die eine der genannten Voraussetzungen zum maßgeblichen Stichtag, dem 07.01.2013, erfüllen, können in den Genuss der Übergangsfristen kommen. Sie genießen damit eine Art zeitlich begrenzten Bestandsschutz vor den neuen Anforderungen an IED-Anlagen.

Wichtig ist dabei, dass die entsprechende Anlage zum 07.01.2013 die jeweiligen Anlagenmerkmale des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erfüllte, denn nur dann ist sie eine IED-Anlage. Wird eine IED-Anlage vor dem 07.01.2014 bzw. dem 07.07.2015 in einem Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG geändert, so gelten für den Antragsgegenstand die neuen Anforderungen des BImSchG an IED-Anlagen. Es ist also für den Gegenstand des Änderungsgenehmigungsverfahrens etwa ein Ausgangszustandsbericht vorzulegen, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 a) BImSchG erfüllt sind.

Aufgrund der Bedeutung der Übergangsfristen ist eine sorgfältige Zuordnung der zu betrachtenden BImSchG-Anlage zum Anlagentypus der IED-Anlage und dann zu den Übergangsfristen des § 67 Abs. 5 BImSchG erforderlich.

Was ist zu tun?
Als Betreiber von Industrieanlagen stehen Sie vor neuen Fragen:
• In welchem Umfang sind unsere Anlagen von der Umsetzung der IED betroffen?
• Welche zusätzlichen Anforderungen und Aufgaben kommen auf uns zu?
• Was muss bei der Überwachung unserer Anlagen zukünftig beachtet werden?
• Was muss jetzt bei der Erstellung von Genehmigungsanträgen beachtet werden?

Gern unterstützt Sie die weyer gruppe bei der Beantwortung dieser Fragen.

Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung im Genehmigungsmanagement und bieten Ihnen u.a. folgende Dienstleistungen an:
• Prüfung Ihrer geplanten Genehmigungsverfahren auf die Anforderungen der IED,
• Erstellung von Genehmigungsanträgen

Bie Fragen zum Thema können Sie sich jederzeit an folgende Expertin der weyer gruppe wenden:

Dipl.-Ing. Christiane Durain
Fachbereichsleiterin Genehmigungen
weyer gruppe - horst weyer und partner gmbh
52355 Düren
Tel.: 02421 - 69091 - 144
Email: c.durain@weyer-gruppe.com
Webseite: www.weyer-gruppe.com

Das vollständige Thema im Fokus "IED-Richtlinie" mit kostenlosen Downloads finden Sie unter http://www.weyer-gruppe.com/de/themen-im-fokus/IED-Richtlinie















 

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