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Antrag Gründungszuschuss auch bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag zweckmäßig

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Die Anzahl der Anträge auf Gründungszuschuss sind auch im laufenden Jahr rückläufig.
Kein Grund, einen möglichen Antrag auf diesen Zuschuss nicht zu stellen.

Gründungszuschuss als wesentliches Zuschussprogramm bei Unternehmensgründungen aus der Arbeitslosigkeit

Es handelt sich beim Gründungszuschuss um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, der zusätzlich nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Eine Verrechnung mit möglichen Einnahmen während des Bezugs von Gründungszuschuss ist ebenso wenig erforderlich. Der Gründungszuschuss wird bei der Agentur für Arbeit Ihres Wohnortes beantragt.

Der Antrag auf Gründungszuschuss ist auch im Fall einer Eigenkündigung zu empfehlen. Allenfalls verschiebt sich dieser, falls eine Sperrzeit verhängt werden sollte.

Die Höhe des Gründungszuschusses orientiert sich dabei an der erwarteten und an dem tatsächlich bezogenen Arbeitslosengeld 1 zuzüglich dreihundert Euro (Grundförderung). Die Gründförderung wird in den ersten sechs Monaten der Selbstständigkeit gezahlt. Im Anschluss kann, nach separater Antragstellung, eine Aufbauförderung in Höhe von weiteren 2.700,- Euro gewährt werden.

Relevant ist somit nicht eine mögliche Sperrzeit, sondern die Gewährung des Anspruchs auf ALG1.
Entscheidend für den Antrag ist die Einhaltung der formalen Schritte. Kurzfristige Arbeitssuchendmeldung, Arbeitslosmeldung und Einreichung der Unterlagen (Arbeitsbescheinigung(en)) bei der Agentur für Arbeit.

Tipp: In jedem Fall sollte frühzeitig der Antrag auf ALG 1 bei der Agentur für Arbeit gestellt werden, auch in den Fällen, wo der Antragsteller

- selbst gekündigt hat
- eine Abfindung erwartet wird
- ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden soll

Der Gründungszuschuss gilt bundesweit und ist Teil unserer Existenzgründungsberatung in Köln.

Nähere Informationen auch unter Gründungszuschuss Düsseldorf-Bochum

 

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