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Recht/Gesetz

Software Audit - Welche Rechte hat der Hersteller?

Hat der Hersteller überhaupt das Recht auf ein Software Audit?
Muss ich bei einem Software Lizenzaudit alles machen, was der Hersteller will?

Software Audits (auch Software Lizenzaudit oder Software Lizenzvermessung genannt) geistern wie ein Schreckgespenst durch die Unternehmen. Von CIOs und Lizenzmanagern werden sie vor allem als zeitaufwendig, nervig und teuer empfunden. Im Falle einer entdeckten Unterlizenzierung kann es für die Unternehmen sehr teuer werden. Kunden müssen die Lizenzgebühren für die Vergangenheit nachentrichten. In der Regel verlangen Hersteller dann Listenpreise und geizen mit Rabatten. Zudem müssen auch noch Supportgebühren für die Vergangenheit (sogenannter Backsupport) nachgezahlt werden. Die Summen können in die Millionen gehen. Aus guten Grund fragt man sich in den Unternehmen:

Hat der Hersteller überhaupt das Recht auf ein Software Audit?

Muss ich bei einem Software Lizenzaudit alles machen, was der Hersteller will?

Die Antwort auf diese Fragen ist ganz klar eine juristische: es kommt darauf an. Das Recht auf ein Software Audit könnte sich einerseits aus dem Gesetz ergeben oder andererseits per Vertrag vereinbart sein. Bei der Recherche in den deutschen Gesetzen landet der interessierte Lizenzmanager sehr schnell im Urheberrecht bei den §§101 und 101a. Der oft herangezogene §101 enthält jedoch einen Auskunftsanspruch und keinen Besichtigungsanspruch. Den findet man in §101a. Jedoch muss eine derartige Besichtigung von einem Gericht angeordnet werden und von einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden. Hier und da gibt es noch Stellen im BGB, doch ist rechtlich umstritten, ob daraus ein Software Audit-Recht abgeleitet werden kann. Nach gängiger Rechtsauffassung kann ein verdachtsunabhängiges Software Audit allein aus dem Gesetz nicht hergeleitet werden. Doch könnte es vertraglich vereinbart sein.

Gibt es in den Lizenzbedingungen ein Recht auf ein Software Audit?

Alle Lizenzverträge enthalten an irgendeiner Stelle das Recht auf ein Software Audit (sogenannte Software Audit-Klausel), die oft recht ähnlich formuliert sind. Da Lizenzbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen gelten unterliegen sie der deutschen AGB-Prüfung. Dabei stellt sich oft heraus, dass Software Audit-Klauseln nicht gültig sind, da sie nicht rechtskonform formuliert wurden. Oft handelt es sich einfach um die direkte Übersetzung aus dem amerikanischen Recht. Nach deutschen Rechtsgrundsätzen ist eine AGB-Klausel ungültig, wenn auch nur ein Teil der Klausel ungültig ist. An dieser Hürde scheitern viele Software Audit-Klauseln. Darüber hinaus besteht auch kein Recht der Hersteller auf den Einsatz sogenannter Software Audit-Tools.

Kann man das Software-Audit einfach ablehnen?

Rechtlich wäre dies in einer Vielzahl der Fälle möglich, doch empfiehlt sich dieses Verhalten nicht in der Praxis. So leicht lässt sich der Software Hersteller nicht abschütteln. Er wird auf jeden Fall versuchen, sein vermeintliches "Audit-Recht" durchzudrücken und auf einmal in allen anderen Bereichen recht unkooperativ sein. Streit führt an dieser Stelle auch nicht zum Ziel. Vielmehr ist die Richtige Taktik entscheidend. Besser ist es, zunächst die Software Audit-Ansprüche des Vendoren abzulehnen, um dann eine neue vertragliche Vereinbarung für das Software Audit zu verhandeln, die auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten ist.
Die Lizenzexperten von ProLicenselegal vereinen die rechtliche Expertise in Sachen Software Audit mit jahrelanger praktischer Erfahrung durch die Begleitung einer Vielzahl an Software Audits. Die Audit-Experten kennen alle rechtlichen Möglichkeiten, um das Software Audit abzuwehren und zeigen in der Praxis immer wieder das Vermögen mit dem einzelnen Hersteller eine individuelle Vereinbarung für ein Software Lizenzaudit zu verhandeln. Die Mandanten von ProLicense werden dann sicher durch den Audit-Prozess begleitet und auf diese Wiese Mehrkosten nahezu vermieden.

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