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BGH legalisiert Raeuchermischungen zu 100 Prozent.

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Am 10.07. 2014 fällte der EUGH ein zukunftsweisendes Urteil: Räuchermischungen und Kräutermischungen sind zu 100% legal – damit wurde die bis dahin bestehende Grauzone endlich beseitigt.

Danach schloss sich der Bundesgerichtshof am 29.9.2014 dem früheren Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.07.2014 an und legalisierte Raeuchermischungen und Kräutermischungen sehr zum Ärger der Legal High Gegner. Somit müssen sich Kunden und Liebhaber von Raeuchermischungen nicht mehr in einer gesetzlichen Grauzone bewegen, wenn sie sich eine entspannende Raeuchermischung im Internet bestellen oder in einzelnen Head Shops vor Ort kaufen. Durch die völlige Freigabe dürfen die Behörden und die ermittelnde Behörden weder den Besitz noch den Konsum irgendwie ahnden, wenn keine verbotenen Substanzen in den Produkten enthalten sind.

Mit diesem BGH Urteil wurde der Versuch der Legal High Gegner in Deutschland zunichte gemacht, alle Arten von Raeuchermischungen, Kräutermischungen und verschiedene Arten von Bewusstseins verändernden Substanzen zu kriminalisieren. Dazu sollte der Verkauf unter das Arzneimittelgesetz fallen, wobei es schon zu unrechtmäßigen Verhaftungen bei Anbietern von Kräuter- und Raeuchermischungen kam, da sie angeblich gegen das geltende Arzneimittelrecht verstoßen würden. Diese schmutzigen Tricks wurden den Behörden und der Lobby der Legal High Gegner nun endgültig untersagt und der Verkauf von Raeuchermischungen ist genau so legal wie der Verkauf von Brot und Butter.

Außerdem müssen die Anbieter von Kräutermischungen oder Räuchermischungen nicht mehr peinlich genau auf die Zusammensetzungen ihrer Mischungen achten, um nicht gegen Arzneimittelgesetze zu verstoßen. Jedoch dürfen noch immer keine Stoffe in den Mischungen verwendet werden, die gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen. Die Hersteller der High Legals achten sehr genau darauf, sich an die Richtlinien des Betäubungsmittelgesetzes zu halten.

Aufgrund des Betäubungsmittelgesetzes konnten die verantwortlichen Behörden keine Händler belangen, und bereits gesprochene Urteile mussten revidiert werden, da die Hersteller und Online Shop Betreiber peinlich genau darauf achten, welche Stoffe enthalten sind. Die Hersteller wandelten die Rezepturen ihrer Mischungen sofort ab, wenn ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetzes vorlag, oder gewisse Inhaltsstoffe verboten werden, trotzdem versuchten die ermittelnden Behörden und die Ermittler ihnen einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz nachzuweisen. Der BGH hat jetzt entschieden, dass die verwendeten Kräuter oder die Raeuchermischungen keinen Heilungseffekt haben und damit nicht unter das Arzneimittelgesetz fallen, nach Vorgabe durch das EUGH Urteil.

Die Kunden können sich inzwischen die Mischungen an Kräutern oder Rauchwerk bestellen, oder in einigen Head Shops vor Ort direkt kaufen, die sie wollen, ohne sich in irgendeiner rechtlichen Grauzone zu bewegen. Das Rauchen von Kräutern und ähnlichem hat eine lange Tradition und dient der Entspannung wie auch dem Wohlbefinden, was jedoch nicht mit dem Konsum von Betäubungsmitteln verglichen werden kann, da die Entspannungszeit oft nur 30-45 Minuten beträgt. Zudem sind die Mischungen meist so kategorisiert, dass sie eine unterschiedliche Stärke aufweisen, und diese auf den Produkten ausgewiesen wird. Selbst starke Mischungen von pflanzlichen Substanzen fallen deshalb nicht sofort unter das Arzneimittelgesetz. Diese Rechtssicherheit ist von vielen Liebhabern dieser entspannenden Substanzen schon lange gewünscht worden und wurde jetzt vom BGH endlich bestätigt.

 

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