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Transportwesen

Was ist eigentlich ein Lagerunternehmen?

Transportunternehmen beim Abladen in einem Lager Transportunternehmen beim Abladen in einem Lager

In diesem Artikl erfahren Sie genau, was man unter dem Begriff ''Lagerunternehmen'' versteht.

Gewerbliche Unternehmen, die sich hauptsächlich mit der Lagerung von Gütern befassen, werden Lagerhalter genannt. Gegenstand der Lagerhaltung ist, einen zeitlichen Puffer zu schaffen, zum Beispiel zwischen Produktions- und Absatzzeitpunkt. Mit diesem Zeitpuffer steuern die Lagerunternehmen eine spezielle Funktion innerhalb einer kompletten Lieferkette bei. Sie sind gleichermaßen analog zu den Transportunternehmen und Kurierdiensten auf der unteren Stufe der Beziehungspyramide einzusortieren. Abgeschlossen wird das Lagergeschäft zwischen Lagerhalter und Einlagerer. Mittels eines Lagervertrags verpflichtet sich der Lagerhalter zur Einlagerung und Aufbewahrung von Gütern (§ 467 HGB).

Außerdem ist der Lagerhalter verpflichtet, die Güter bei Erhalt auf Vollständigkeit und Schadenfreiheit zu prüfen. Ist von außen erkennbar, dass sich die Ware in einem beschädigten oder mangelhaften Zustand befindet, muss der Lagerhalter den Einlagerer sofort informieren, um etwaige Schadenersatzansprüche zu sichern (§ 470 HGB). Während der Einlagerung darf der Einlagerer die Güter besichtigen, Proben entnehmen und das erforderliche Maßnahmen ergreifen, die den Erhalt der Waren sichern. Bei schon erfolgter oder drohenden Veränderungen der Güter muss der Lagerhalter den Einlagerer unverzüglich in Kenntnis setzen und seine Anordnungen einholen (§ 471 HGB).

Im Gegenzug zu den Aufgaben des Lagerhalters muss der Einlagerer die verabredete Gebühr bezahlen (§ 467 HGB). Außerdem muss er , falls erforderlich, die einzulagernden Güter verpacken und zu kennzeichnen. Weiterhin obliegt ihm die Urkundenerteilungs- und Informationspflicht. Diese fordert ausdrücklich, alle Urkunden und sämtliche Informationen bereitzustellen, die für den Lagerhalter zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt werden. Ganz besonders muss der Lagerhalter bei Einlagerung gefährlicher Güter über die Art der Gefahr und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen informiert werden (§ 468 HGB).

 

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