"Leck mich am Arsch" im schwäbischen Sprachgebrauch keine Beleidigung - Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
12. Februar 2014
Der Ausspruch “Leck mich am Arsch” stellt im schwäbischen Sprachgebrauch keine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB) dar.
Denn er ist insoweit zwecks Beendigung eines Gesprächs oder Zurückweisung einer als Zumutung empfundenen Bitte gesellschaftlich akzeptiert. Dies hat das Amtsgericht (AG) Ehingen entschieden (AZ: 2 Cs 36 Js 7167/09) entschieden.Näheres zu dieser besonderen Entscheidungen finden Sie, wenn Sie diesem Link folgen.
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Die Kanzlei Blaufelder vertritt Sie insbesondere vor dem Arbeitsgericht in Ludwigsburg, Stuttgart und Heilbronn – aber auch vor jedem anderen Arbeitsgericht in Deutschland.
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