Viele Klauseln in Gaslieferungsverträge mit sogenannten Sonderkunden sind unwirksam
Wie wir erst kürzlich berichteten hat der BGH die Vertragsklauseln renommierter Großversorger zur Preiserhöhung bei sogenannten Sonderkunden für unwirksam erklärt.Das besondere hierbei war nicht nur die daraus resultierenden Rückforderungsmöglichkeit für die betroffenen Kunden, sondern auch die Tatsache, dass die sogenannten "Sonderkunden" nicht wie der Wortlaut vermuten lassen könnte ein Einzelfall, sondern die Regel sind weshalb dies ein Thema ist, welches viele , wenn nicht sogar die meisten Verbraucher betrifft.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch mit Urteil vom 05.06.2013 auch weitere Vertragsklauseln für unwirksam erklärt. Die in vielen Gaslieferungsverträgen vorkommende Formularklausel, die bestimmt, dass sämtliche Rechnungsbeträge im Wege des Lastschriftverfahrens oder von Jahreszahlern per Überweisung zu zahlen sind verstößt laut dem BGH gegen den Grundgedanken des § 41 I 2 Nr. 3, II 1 EnWG und ist daher gem. § 307 I 1, II Nr. 1 BGB als AGB-Klausel unwirksam.
"In Deutschland unterliegen sämtliche Klauseln einer AGB, einer sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingung, die oft als Erweiterungen der Verträge zu solchen dazugegeben werden, einer Inhaltskontrolle und dürfen den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen.", erläutert Rechtsanwalt Markus Mingers, www.anwaelte-bonn.com .
Eine solche unangemessene Benachteiligung der Verbraucher hat jedoch der BGH in der oben genannten Klausel gesehen, da sie mit den wesentlichen Grundgedanken der §§ 41 I 2 Nr. 3, 41 II 1 EnWG nicht zu vereinbaren sind. Diese besagen, dass bei Energielieferungsverträge mit Haushaltskunden Bestimmungen über die Zahlungsweise enthalten sein müssen, welche nicht nur eine einseitige Zahlungsweise angeben, sondern den Verbrauchern vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten eröffnen.
"Durch die betroffene Formularklausel werden dem Kunden zwar verschiedene Zahlungsmöglichkeiten eröffnet, namentlich Lastschrift oder Überweisung. Wenn man genauer hinsieht, gilt dies jedoch nur für den Jahreszahler. Kunden, die nicht für das gesamte Jahr im Voraus zahlen, haben somit nicht verschiedene Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung und werden unangemessen benachteiligt. Ein Zwang zur Jahreszahlung wäre mit dem Unionsrecht nicht vereinbar.", erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers. www.anwaelte-bonn.com .
Finanziell schwächeren Kunden verbliebe nämlich praktisch keine Auswahl, da sie oftmals nicht die Möglichkeit zur Jahreszahlung haben, da eine Überweisung des vollen Jahresbetrages, der in der Regel eine ungewöhnlich große Summe darstellt, auch die entsprechende Deckung des Kontos voraussetzt.
Zudem unterliegen gerade Jahresverbrauchssummen besonderen Schwankungen, so dass je nach Kunde nicht immer mit einem gleichbleibenden Verbrauch kalkuliert werden könne.
Die Entwicklung und Rechtsprechung der letzten Monate zeigt, dass es sich lohnt bei Formularverträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, besonders im Energierecht und bei Gaslieferungsverträgen immer genauer hinzusehen und diese im Zweifel von einem Anwalt prüfen zu lassen.
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