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Dr. Gero Kollmer: Gericht Urteilt: Anleger muss Rechnung nicht bezahlen

Dr. Gero Kollmer Dr. Gero Kollmer

wenn Anwaltsvertrag aufgrund eines Rundschreibens zustande kam.

(zum Urteil des Amtsgerichts Weilheim v. 05.07.2012 AZ 2 C 102/12)

Dr. Kollmer CML Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H.
Dr. Gero Kollmer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Das Amtsgericht Weilheim und die oberbayerischen Sanka-Jäger
Nun befasst sich das Amtsgericht Weilheim (Oberbayern) mit diesem Phänomen: Die Amerikaner nennen es ambulance chasing (Krankenwagenjagd). Das soll die geschmacklose Acquise von Aufträgen durch fiese Rechtsanwälte andeuten. Es soll vorkommen, dass Rechtsanwälte Krankenwagen hinterherfahren, um an der Unfallstelle den Beteiligten ihre Visitenkarten zu überreichen. Das machen wir natürlich nicht – die Streitwerte sind nämlich oft eher kümmerlich.
Die Mentalität des ambulance chasing hat schon lange Deutschland erreicht, eines der erfolgversprechendsten Gebiete ist das Kapitalmarktrecht. Verfahren in Sachen Geschlossene Fonds können für den Rechtsanwalt interessant sein. Für den Anleger nur manchmal.
Das liegt daran, dass sich hier tausende von Verfahren "sammeln" lassen, die im Wesentlichen alle denselben Sachverhalt haben – und damit dieselben Rechtsprobleme. Der Rechtsanwalt muss sich also nur einmal die Mühe eines Schriftsatzes machen, kann aber für jedes verfahren die vollen, von dem Gesetz vorgesehenen Gebühren verlangen. Den Rest macht die Sekretärin.
In letzter Zeit sind viele Fonds vor die Hunde gegangen, was wohl vor allem strukturelle, komplexe gründe hat. Darauf haben wir bereits hingewiesen, siehe www.gerokollmer.com www.gerokollmer.org
Die Versuchung für Rechtsanwälte ist also groß, an so viele Anleger wie nur möglich zu gelangen. Wer will es ihnen verdenken, sie wollen auch Geld verdienen und der Anwaltsmarkt ist in Deutschland - wenn man sich ehrlich sein will - kaputt. Und der Gesetzgeber passt die Gebühren nur widerwillig und unzureichend an die allgemeine Teuerung an.
Sobald ein geschlossener Fonds in Schwierigkeiten gerät, findet man unter dessen Namen in den Suchmaschinen zig Links von Rechtsanwälten und Selbsthilfeinitiativen (die meist auch von Rechtsanwälten initiiert sind, sie haben auffällig oft einen "Vertrauensanwalt").
Was bringt es dem Anleger, sich einer solchen Initiative eines (offen oder verdeckt agierenden) Rechtsanwalts anzuschließen? Einen Vorteil gibt es; man kann davon ausgehen, dass der betreffende Rechtsanwalt sich in die Thematik hineinkniet, da sich die Mandate für ihn wirklich lohnen.
Wie man als Anleger zweimal blutet. Oder es vermeidet.
Andererseits besteht die Gefahr, dass nicht mit Rücksicht auf die Interessen des Anlegers gehandelt wird. Denn der Rechtsanwalt erhält seine Gebühren – stark vereinfacht gesagt – pro Verfahrensschritt. Für die außergerichtliche Geltendmachung (Anschreiben an den Fonds) erhält er einmalig Gebühren, für die Klageerhebung, die Verhandlung und weitere Instanzen je weitere Gebühren. Er kann es sich also fast nicht leisten, dem Anleger von einer Klage abzuraten – auch wenn das völlig aussichtslos ist. Das würde ihn grob geschätzt um drei Viertel seiner Gebühren bringen. Am Erfolg der Klage hat er (rein finanziell gesehen) gar kein Interesse – bezahlt werden muss die Tätigkeit, der Erfolg spielt keine Rolle. So ist das in der Gebührenordnung geregelt. Tausend Klagen, von denen jede einzige verloren wurde, machen uns Anwälte genauso zufrieden wie tausend gewonnene. Das will der Gesetzgeber so. Eigentlich wäre es sogar (rein finanziell gesehen) besser, in der ersten Instanz zu verlieren – wenn man in Berufung gehen "muss", sind noch einmal Gebühren drin. Und die Rechtsschutzversicherungen decken Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen heute eher selten.
Besonders heikel wird es, wenn zu schnellem Handeln geraten wird. Denn schnelles Handeln ist sinnlos. Der Anwalt benötigt erst die Akte aus dem (oft gleichzeitig laufenden) Strafverfahren. Und das kann dauern, bis Einsicht gewährt wird.
Allerdings beschränken Gesetze die anwaltliche Werbung, nicht alles ist erlaubt, was auch möglich ist. Meist blieb es bislang bei einem Rüffel der Rechtsanwaltskammer.
Das AG Weilheim greift den Rechtsanwälten mit dem besonderen Geschäftssinn dorthin, wo es am meisten weh tut: an den Geldbeutel: Der Mandatsvertrag, der aufgrund eines Massen – Rundschreibens zwischen dem Anleger und dem Rechtsanwalt geschlossen wurde, ist nichtig. Das Schöne für den Anleger: er muss den Anwalt nicht bezahlen. Das noch Schönere: er kann bezahltes Geld zurückfordern. Das Allerschönste: er darf die genossene anwaltliche Beratung kostenlos behalten.
Was noch nicht absehbar ist, sind die weiteren Konsequenzen aus dem Urteil. Warum sollte etwa der Fall anders behandelt werden, in dem ein Anleger über das Internet an den Rechtsanwalt geraten ist ?

HINWEIS: Die Mitteilung stellt persönliche Rechtsansichten eines Rechtsanwalts dar. Die hier angesprochenen Rechtsfragen können durch Gerichte auch anders beurteilt werden. Der Fall ist hier stark vereinfachend dargestellt. Das Urteil ist zwar rechtskräftig, aber nicht von höheren Gerichten bestätigt. Jedes Gericht könnte auch bei identischem Sachverhalt anders entscheiden.

 

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