Geht ein Beamter während der Krankheit einer Nebentätigkeit nach, so rechtfertigt dies die Entlassung aus dem Dienst
Wie im Arbeitsrecht, stellt sich im Beamtenrecht die Frage, welche Folgen es hat, wenn der Beamte trotz einer Erkrankung und Abwesenheit in der Behörde, regelmäßig seinen Freizeitaktivitäten nachgeht.Im entschiedenen Fall wurde einem Beamten eine Nebentätigkeit als Mitglied einer Tanz- und Showband genehmigt. Die Genehmigung umfasste eine Tätigkeit von maximal 8 Stunden pro Woche, nicht jedoch im Krankheitsfall. Gegen diese Bestimmung hatte der Betroffene mehrmals verstoßen. Der Dienstherr widerrief daraufhin die Nebentätigkeitsgenehmigung.
Selbst nach dem Widerruf und trotz Krankheit trat der Beamte weiterhin mit seiner Band auf. Hierauf reagierte der Dienstherr mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Die Klage gegen die Entlassung blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigte die Vorinstanzen. Ein erkrankter Beamter hat alles zu unternehmen, um eine alsbaldige Widerherstellung seiner Dienstfähigkeit zu ermöglichen. Insoweit habe das dienstliche Interesse vor den Privatinteressen Vorrang. Die beharrliche Weigerung stelle ein gravierendes Vergehen dar, so dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt sei.
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