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AG Michelstadt: vertrauliche Daten in einem ausgefüllten Online-Bestellformular berechtigen ein Telekommunikationsunternehmen zu einem Rückschluss auf das Bestehen eines Vertrags.

Im konkreten Fall wurde ein Onlineformular zum Abschluss eines Telekommunikationsvertrags ausgefüllt und neben Namen und Anschrift auch Bankverbindung, Reisepassnummer und Aufenthaltsstatus des Beklagten übermittelt. Trotzdem zahlte der Beklagte die anfallenden Gebühren nicht.

Dieser bestreitet, das von der Klägerin vorgelegte Online-Formular ausgefüllt, abgeschickt und somit den verfahrensgegenständlichen Telekommunikationsvertrag beauftragt zu haben. Er behauptet, daher auch nicht über ein mögliches Widerrufsrecht belehrt worden zu sein und aus diesem Grund auch weiterhin an seinen vorherigen Telefonanbieter die Telekommunikationskosten gezahlt zu haben.

Das AG Michelstadt verurteilt den Beklagten zur Zahlung der verlangten Summe (Urteil vom 22.04.2014 Az.1C 333/11). Die Tatsache, dass in dem Bestellformular vertrauliche Informationen enthalten sind, die nur der Beklagte kennen konnte, spreche dafür, dass der Beklagte das Formular tatsächlich ausgefüllt und abgeschickt hat. Es sei lediglich eine sehr fernliegende Möglichkeit, dass die Klägerin auf anderem Wege an diese Informationen gelangt sein könnte. Im Übrigen weist das Gericht die Ausführungen des Beklagten als unsubstantiiert zurück. Vor allem sei nicht erwiesen, dass der Beklagte weiterhin Gebühren an die deutsche Telekom gezahlt hat. Aus diesen Gründen sei ein Telekommunikationsdienstevertrag wirksam zustande gekommen, sodass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der entgangenen Grundgebühr zustehe.

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