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Vernachlässigen auch Sie Ihre Betreiberpflichten?

DIN VDE 0105-100: Unternehmer müssen sich auch hier ihrer Verantwortung bewusst sein. (© Dr. Hartmut Frenzel) DIN VDE 0105-100: Unternehmer müssen sich auch hier ihrer Verantwortung bewusst sein. (© Dr. Hartmut Frenzel)

Die Verantwortung eines Betreibers für seine Anlagen und Betriebsmittel ist groß.

Unfallverhütungsvorschriften regeln Details, die ein Unternehmer beachten muss.

Die DGUV Vorschrift 3 / DGUV Vorschrift 4 beispielsweise beschreibt die Anforderungen an elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel. Die jeweilige Vorschrift gilt für alle Betriebe, in denen mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln gearbeitet wird; somit auch für reine Verwaltungsbetriebe. Anforderungen dieser DGUV Vorschriften sind bei der Planung, Herstellung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beachten.

Die Unfallversicherungsträger verweisen im jeweiligen Anhang zur Ausfüllung der DGUV Vorschrift für den Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel unter anderem auf die Norm DIN VDE 0105-100 "Betrieb von elektrischen Anlagen". Sie aktuelle Fassung ist die DIN VDE 0105-100:2015-10.
 

Welche Pflichten zum Beispiel aus dieser VDE-Norm erwachsen und woran Sie ggf. denken sollten, skizziert in groben Zügen dieser Beitrag.

Definition des Begriffs "Betreiberpflicht"

Der Begriff "Betreiberpflicht" bezieht sich in diesem Beitrag auf die DIN VDE 0105-100, die bestimmte Rollen in der Wahrnehmung der Verantwortung für eine elektrische Anlage festlegt. Diese Rolle kann Anlagenbetreiber, der Anlagenverantwortliche, der Arbeitsverantwortliche oder auch Elektrofachkraft (nicht: verantwortliche Elektrofachkraft) lauten. Die Pflichten für jede Rolle sind in der VDE 0105 -100 geregelt.

Danach ist der Betreiber für die Sicherheit der elektrischen Anlage 7 Tage / 24 Stunden verantwortlich. Der Betreiber ist auch dafür verantwortlich, dass die anderen Rollen, die die DIN VDE 0105-100 benennt, organisiert sind. Das umfasst neben der Auswahl der Personen, Übertragung von Pflichten auch die regelmäßige Kontrolle. Werden die Pflichten auf Dritte übertragen, so darf hier keine wiederkehrende Überprüfung unterbleiben.

Unversehens sieht man sich bei Nichterfüllung plötzlich dem Vorwurf eines Organisationsverschuldens konfrontiert.



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