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Gesundheitswesen/Wellness

Entwurf für das eHealth-Gesetz enttäuscht Heilmittelerbringer

Masseure und Physiotherapeuten – Berufsgruppen zwischen den Mühlsteinen


Der vom Bundesgesundheitsminister vorgelegte Entwurf für das neue "eHealth-Gesetz" enttäuscht die Heilmittelerbringer, darunter die vom VDB-Physiotherapieverband vertretenen selbständigen Physiotherapeuten und Masseure.
Der Gesetzentwurf lässt die Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz von 2013 außer Acht und ignoriert auch ein parallel laufendes Gesetzgebungsverfahren, nämlich den ebenfalls aus dem Gesundheitsministerium stammenden Entwurf zum Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG), dass eine langjährige Forderung der Heilmittelerbringer zum Abbau von Schnittstellenproblemen bei der Entlassung aus dem Krankenhaus in die ambulante Weiterversorgung in § 39 Absatz 1 a SGB V aufgegriffen hat. Danach sollen in Zukunft aus dem Krankenhaus heraus z.B. häusliche Pflege, Heilmittel und Hilfsmittel verordnet werden können. Der derzeitig vorliegende Entwurf düpiert die nichtärztlichen Gesundheitsberufe, weil Ihr Zugang zur Vernetzung im Gesundheitswesen mit der "Kann-Regelung" der gematik auf unbestimmte Zeit verschoben wird. Danach wird es also so bald keinen elektronischen Arztbrief geben, der vom Physiotherapeuten von der Gesundheitskarte des Patienten ausgelesen werden kann. Die von allen Beteiligten im Gesundheitswesen erstrebte effizientere Versorgung erreicht man nicht dadurch, dass man die nichtärztlichen Gesundheitsberufe von der vernetzten Kommunikation fernhält.
Die Forderung der Heilmittelerbringer richtet sich daher auf eine Nachbesserung im Entwurf des "eHealth-Gesetzes". Es wird Zeit für eine Novellierung des § 291a SGB V, um einen datenschutzgerechten, sicheren und barrierefreien Zugang aller an der Gesundheitsversorgung beteiligten Berufsgruppen zu ermöglichen.
Der VDB-Physiotherapieverband e.V. fordert daher, den Gesetzentwurf nachzubessern und die Zugangsberechtigung der nicht-approbierten Gesundheitsberufe zur Telematikinfrastruktur endlich unmissverständlich im § 291a SGB V zu verankern.
Anschläge 1.996. Mehr über die Berufswelt der Physiotherapeuten/innen und Masseure/innen lesen Sie in unserer nächsten Pressemeldung.

 

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