Keine Panik, Eltern haften nicht immer, wenn ihre Kinder Urheberrechtsverletzungen im Internet begehen. Dazu müssen sie selbst nämlich auch ihre Pflichten verletzt haben - von Fachanwalt B.REININGER
Was macht mein minderjähriges Kind im Internet? Das wissen die wenigsten Eltern so ganz genau. Wie kommt mein Kind an Musik und Filme? Viele Eltern können auch nicht einschätzen, was legal und was illegal im Internet ist und welche Angebote tatsächlich kostenlos und unbedenklich sind. Über die mit der Internetnutzung verbundenen Gefahren müssen Eltern aber informiert sein, wenn sie ihre Aufsichtspflicht erfüllen wollen. Wie sollen sie denn sonst ihre Kinder belehren?Erneut hat der BGH hat am 11.06.2015 im Verfahren I ZR 7/14 festgestellt, dass es nicht ausreicht, Kindern allgemeine Regeln zu einem ordentlichen Verhalten mitzugeben. Allgemeine Regeln reichen als erzieherische Vorgaben nicht, um der Aufsichtspflicht als Eltern in der heutigen Zeit zu genügen. Eltern müssen ihre Kinder "über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehren und ihnen eine Teilnahme daran verbieten", so der BGH schon im Jahr 2012. Inhalt und Umfang der Belehrung richtet sich nach Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes. Eltern sind keineswegs verpflichtet, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kinds zu überprüfen oder den Zugang zum Internet teilweise zu versperren. Aber eine ausreichende Belehrung ist erforderlich.
Wofür haften Eltern eigentlich? Sie haften nicht, weil ihre Kinder im Internet illegal Musik downloaden, sondern sie haften dafür, dass sie selbst ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, weil sie ihre Kinder – die eine Urheberrechtsverletzung begangen haben - nicht ausreichend aufgeklärt haben. "Entscheidend ist, dass sich die Eltern selbst informieren und mit den Kindern anschließend auch ausführlich sprechen, sie über die mit der Internetbenutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren und illegale Downloads ausdrücklich verbieten", erklärt der Fachanwalt für Urheberrecht Bernhard Reininger. Im Ernstfall liegt die Beweislast bei den Eltern, dass sie eine aufsichtspflichtgemäße Belehrung durchgeführt haben. Es wäre gut, wenn sich dann auch alle Beteiligten daran erinnern können. Bei Fragen zu diesem Thema oder wenn ein Filesharing-Abmahnschreiben nach Hause kommt, sollten sich Eltern auf jeden Fall an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden.
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