Der Weihnachtsmonat Dezember ist eine wichtige Zeit, mit gelungenen Aktionen Kunden für das kommende Jahr zu binden. Dann kommt ein personalisierter Weihnachtskalender geradezu recht.
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in Mannheim informiert über die Möglichkeit für Unternehmer, sich bei ihren Kunden zum Jahreswechsel mit einem Weihnachtskalender oder Streuartikeln in Erinnerung zu halten.
Damit die Pauschalsteuer nicht zur Bürde wird
Den Kurs geben die Anschaffungs- und Herstellkosten der Werbeagentur vor.
Für die Berücksichtigung der steuerlichen Freigrenze bleiben Versandkosten und Verpackungskosten außen vor. Wenn ein Unternehmen einem Geschäftspartner etwas schenkt, das sich ausschließlich betrieblich nutzen lässt, wird die 35-Euro-Freigrenze hinfällig. Das kann beispielsweise ein Softwareprogramm sein, das der Kunde beruflich nutzen kann. Führt das Geschenk bei dem Beschenkten zu einer Steuerpflicht, kann der Schenkende für ihn die Pauschalsteuer nach § 37b EStG plus Solidaritätszuschlag übernehmen. Nimmt das Unternehmen zusammen mit dem Geschenk die Übernahme der Pauschalsteuer vor, muss der Beschenkte entsprechend informiert werden.
Antworten zur richtigen Behandlung von personalisierten Weihnachtskalendern, Streuartikeln und Co. gibt Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim.
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