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Steigende Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK)

Unternehmen, die die Dienste von Freiberuflern im künstlerischen Bereich in Anspruch nehmen, müssen Beiträge an die Künstlersozialkasse zahlen.

Bei der Künstlersozialkasse handelt es sich um eine Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung) speziell für Angehörige künstlerischer Berufe, die selbständig als Freiberufler tätig sind.

Die Besonderheit bei der Künstlersozialkasse ist, dass deren Mitglieder ähnlich wie Arbeitnehmer nur etwa die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge zahlen, die andere Hälfte übernehmen zum einen Teil der Staat, d. h. der Bund mit einem Zuschuss von 20 % und zum anderen Teil die Unternehmen mit 30 %. Bei den betreffenden Unternehmen handelt es sich um solche, die selbständige Graphiker, Webdesigner oder Texter beauftragen.

Gestiegene Abgaben an die KSK
Unternehmen, die Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten vergeben, müssen eine sogenannte Künstlersozialabgabe abführen. Diese dient der Finanzierung der Beiträge, die an die Künstlersozialkasse gezahlt werden. Diese Abgabe muss einmal jährlich gezahlt werden. Dabei handelt es sich um einen jedes Jahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu festgelegten Prozentsatz. Dieser bezieht sich als Bemessungsgrundlage pauschal auf alle im Zeitraum eines Jahres gezahlten Honorare an diese Berufsgruppe. Im Jahr 2013 belief sich die Abgabe auf 4,1 %, ab 2014 ist eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 5, 2 % zu entrichten. Die Abgabe ist vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung für Arbeitnehmer. Hier handelt es sich quasi um einen Auftraggeberanteil; mit ihm werden 30 % der Versicherungsbeiträge der Mitglieder der KSK finanziert.

Wer muss die Abgabe zahlen?
Zahlen müssen alle Unternehmen, die freiberufliche Künstler beauftragen, aber auch einige Handwerksbetriebe, die im Bereich der bildenden Kunst angesiedelt sind, sind betroffen; dazu zählen u. a. Keramiker und Bildhauer.

Einzug der Beiträge
Die Künstlersozialabgabe wird einmal im Jahr von der in Wilhelmshaven ansässigen KSK kassiert. Bemessungsgrundlage sind alle Aufwendungen eines Unternehmens für die Beschäftigung eines freiberuflichen Künstlers oder Publizisten während eines Jahres. Die Mitteilung über die gezahlten Honorare muss bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Die Jahresanmeldung erfolgt per amtlichen Vordruck oder via Email. Bleibt die Erklärung über die gezahlten Honorare aus, dann erfolgt eine Schätzung seitens der KSK, und auf der Grundlage dieser Schätzung ist die prozentuale Abgabe zu zahlen.

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