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Schufa-Mitteilung als Drohung durch Inkassounternehmen kann Nötigung sein

SCHUFA Meldung unzulässig, solange wie die Forderung bestritten wird.

Oft verweisen Inkassounternehmen im Zuge der Ausführung eines Auftrages auf einen möglichen SCHUFA-Eintrag und dessen unangenehme Folgen. Doch was die Zahlungsbereitschaft fördern soll, kann schnell auch nach hinten losgehen.

So schickte der angebliche Gläubiger im Mai 2012 die allerletzte Mahnung, woraufhin der angebliche Schuldner postwendend die Forderung bestritt. Im folgenden Juni kam die nächste Mahnung von einem Inkassounternehmen. Auf dieser Mahnung wurde der Hinweis bemerkt, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht ausgeschlossen werden könne, den Fall der SCHUFA Holding AG zu melden.

Die Forderung wurde von dem Anwalt des Schuldners nochmals bestritten, dieser verbat auch die SCHUFA Hinweise. Die darauf folgende Mahnung im August wiederholte sich inhaltlich und verdeutlichte noch einmal, dass bei Nichteingang der Zahlung die Möglichkeit bestehe, eine SCHUFA Meldung zu machen, wodurch sich die Bonität verschlechtern würde.
Daraufhin klagte der Schulter auf die Unterlassung der Drohung. Vom Oberlandesgericht Celle bekam er Recht mit der Begründung, die SCHUFA Meldung sei unzulässig, solange wie die Forderung bestritten werde. Der Hinweis habe deswegen, trotz seiner Tarnung als reine sachliche Information über eventuelle rechtliche Möglichkeiten getreu dem Bundesdatenschutzgesetz, ausschließlich den Zweck, den Schuldner zur Zahlung zu nötigen - rechtswidrig. Unter Androhung von 250.000 € Strafe wurde dem Inkassounternehmen eine weitere Drohung untersagt. Das Urteil zeigt deutlich, dass man sich von Unternehmen, die eine ähnliche Praktik verfolgen, nicht in Panik bringen lassen sollte.

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