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Santander Vermögensverwaltungsfonds

Rechtsanwalt Tobias Helbing in Hamburg, berät und vertritt Anleger Rechtsanwalt Tobias Helbing in Hamburg, berät und vertritt Anleger

Aufgrund eines von der Kanzlei Helbing, Hamburg erzielten Urteils schöpfen Anleger Hoffnung

Viele Anleger, die sich sicher waren, ihr Geld trotz schwieriger Zeiten sicher angelegt zu haben, waren erschüttert, als Ihnen Anfang 2012 mitgeteilt wurde, dass sie über ihr erspartes Geld nicht mehr verfügen können, weil der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt (ISIN: DE000SEB1AA9; WKN: SEB1AA) die Rücknahme der Anteile zum 3. Januar 2012 ausgesetzt hat und der Santander Vermögensverwaltungsfonds Total Return (ISIN: DE000SEB1AB7; WKN: SEB1AB) zum 27. Februar 2012. Für die Betroffenen ist dies eine Katastrophe, da es bei Dachfonds – anders als bei reinen offene Immobilienfonds – keine Fristen für die Wiedereröffnung oder Liquidation gibt. Die Geschädigten wissen weder, wann sie an die angelegten Gelder wieder herankommen, noch wie hoch ihr Guthaben dann sein wird.

Nun gibt es für die Anleger Hoffnung:

Wie das Hamburger Abendblatt in seiner Ausgabe vom 03. Mai 2013 berichtete, hat sich die Santander Bank unter dem Druck einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2011 (LG Hamburg: 330 O 245/11) zur vollständigen Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs bereit erklärt. Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hamburg betrifft einen von Rechtsanwalt Helbing betreuten Fall, in dem der Klägerin, die auf Empfehlung ihrer Bank in einen Dachfonds investiert hatte, eine vollständige Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs zuerkannt wurde. Die beratende Bank müsse ihren Kunden im Rahmen des Beratungsgesprächs darauf hinweisen, dass einzelne Zielfonds, in die der Dachfonds seinerseits investiert, geschlossen wurden, also die Anteilsrücknahme ausgesetzt haben. Das Landgericht Hamburg bestätigt in dieser Entscheidung (330 O 245/11) die Auffassung von Rechtsanwalt Helbing, dass sich die Aussetzungen von Zielfonds "auch auf die eigene Rücknahmefähigkeit des Fonds und damit auch auf die Wertentwicklung der von der Klägerin erworbenen Anteilsscheine auswirken, was eine Aufklärungspflicht der Beklagten über die aktuellen Anlageergebnisse des von ihr empfohlenen Investmentfonds begründete."

Diese Aufklärungspflicht hat die Santander Bank in keinem der von der Kanzlei Helbing bearbeiteten Fälle des Santander Vermögensverwaltungsfonds erfüllt. Rechtsanwalt Helbing geht davon aus, dass eine Aufklärung auch in allen weiteren Fällen nicht erfolgt ist, weil die Tatsache, dass das Geld des Santander Vermögensverwaltungsfonds "gebunden" ist, jeden Anleger abgeschreckt hätte, zumal die Santander Consumer Bank die Vermögensverwaltungsfonds gerade mit der täglichen Verfügbarkeit beworben hat.

Die Kanzlei Helbing macht für diverse Mandanten Ansprüche auf Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs geltend. Dabei stützt sie die erhobenen Ansprüche auf mehrere Gesichtspunkte: In Fallgestaltungen, bei denen die Zielfonds bereits im Zeitpunkt der Anlageempfehlung ihrerseits die Anteilsrücknahme ausgesetzt hatten, ist eine beratende Bank unbedingt verpflichtet, den Anleger über diesen Umstand aufzuklären. Hierbei handelt es sich um spezifische Risiken des Anlageobjekts, über die ein Anleger zu informieren ist. Dies hat das Landgericht Hamburg in dem vorerwähnten Urteil vom 25. November 2011 (LG Hamburg: 330 O 245/11) ausdrücklich bestätigt. Zudem schuldete die Santander Bank ihrem Kunden aus dem vielfach abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag die bestmögliche Beratung. Zur sachgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung wäre es erforderlich gewesen, die Anteile an dem Santander Vermögensverwaltungsfonds, der überwiegend in offene Immobilienfonds investiert war, zu verkaufen, als die ersten Fonds die Anteilsrücknahme aussetzten. Zumindest durfte die Bank den Santander Vermögensverwaltungsfonds nicht zum einen als besonders sichere und jederzeit verfügbare Anlage bewerben, ja die tatsächlich bestehenden Risiken sogar im Rahmen der Jahres- und Halbjahresberichte "kleinreden" und zum anderen eben diese vermeintliche Sicherheit/Verfügbarkeit durch die über Jahre hinweg erfolgte Aufrechterhaltung des Investments in offene Immobilienfonds selbst unterwandern. Ferner werden die Ansprüche auf die Vereinnahmung von Rückvergütungen aus dem Ausgabeaufschlag sowie aus der jährlichen Fonds-Verwaltungsvergütung gestützt. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die Kanzlei Helbing am 30. Januar 2013 in einer vergleichbaren Fallgestaltung - ebenfalls einen Vermögensverwaltungsfonds betreffend - eine positive Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (23 U 111/12) erzielt.

Rechtsanwalt Helbing: Von Hamburg aus deutschlandweit tätig
Direkt an Hamburgs Außenalster, einer begehrten Wohn- und Geschäftsgegend, hat Rechtsanwalt Tobias P. Helbing seine Kanzlei im Jahre 2007 eröffnet. Zuvor hat er sich durch seine langjährige Tätigkeit in zwei renommierten Rechtsanwaltskanzleien umfangreiches Fachwissen und Prozesserfahrung angeeignet. Rechtsanwalt Helbing war bereits zur Kanzleieröffnung im Jahr 2007 überwiegend im Bank- und Kapitalanlagerecht tätig. Nur zwei Jahre später – im Jahr 2009 – wurde er zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ernannt. Die Mandanten von Rechtsanwalt Helbing kommen aus dem gesamten Bundesgebiet. Neben Prozesserfahrungen an Amts,- Landes- und Oberlandesgerichten konnte Helbing auch international wichtige Erfahrungen sammeln. So hat er Prozesse am Europäischen Gerichtshof geführt und weiß, worauf es bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen ankommt.

Keine Angst vor großen Namen

Die Anleger werden von ihren Beratern, denen sie besonderes Vertrauen entgegenbringen, immer wieder über die Sicherheit des empfohlenen Anlageprodukts und die jederzeitige Verfügbarkeit der angelegten Gelder getäuscht. Häufig getrieben durch ihr eigenes Provisionsinteresse zeigt sich nicht nur die Santander Bank bei ihrer Anlageberatung nicht von ihrer besten Seite, auch zahlreiche andere Institute haben in der Vergangenheit immer wieder bewiesen, dass sie es mit dem Schutz der Anleger nicht so genau nehmen. Große Namen machen Rechtsanwalt Helbing keine Angst, eher motivieren sie ihn noch zusätzlich. Zu den erfolgreich in Anspruch genommenen Prozessgegnern von Rechtsanwalt Helbing gehören etliche Großbanken wie die Commerzbank, die Deutsche Bank, die UniCredit (früher: HypoVereinsbank), die UBS (Deutschland) sowie diverse Sparkassen und Volksbanken.
Weitere Informationen im Internet unter http://www.kanzlei-helbing.de

 

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