Die Württembergische Versicherung erläuert anlässlich des Tags des Ehrenamtes am 5. Dezember, was freiwillige Helfer in Bezug auf den richtigen Versicherungsschutz beachten sollten.
Ob als Trainer im heimischen Sportverein, als Elternvertreter an der Schule der Kinder oder als Mitglied bei der freiwilligen Feuerwehr: Rund 23 Millionen Deutsche engagieren sich ehrenamtlich für die Gesellschaft. Dieser Einsatz wird am 5. Dezember mit dem Tag des Ehrenamtes gewürdigt. Doch wie im Berufsleben können auch bei freiwilligen Tätigkeiten Unfälle passieren. Damit die engagierten Helfer keine böse Überraschung erleben, erläutert die Württembergische Versicherung, Teil des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), was Ehrenamtliche in Bezug auf den richtigen Versicherungsschutz beachten sollten.Ein Ehrenamt ist definiert als ein freiwillig ausgeübtes Amt zum Wohle anderer, das nicht auf Entgelt ausgerichtet ist. Ehrenamtliche engagieren sich für eine bestimmte Dauer regelmäßig bei freien Trägern, Vereinen, Initiativen oder Institutionen. Sollte ein Freiwilliger bei Ausübung dieser Tätigkeit oder auf den Weg dahin einen Unfall erleiden, ist ein großer Teil aller ehrenamtlichen Aufgaben über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Diese finanziert dem versicherten Geschädigten die Behandlung und Rehabilitation oder bezahlt eine Rente bei andauernder Arbeitsunfähigkeit.
Umfassender Unfallschutz für Ehrenamtliche per Gesetz
Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst insbesondere klassische Ehrenämter wie den Einsatz bei der freiwilligen Feuerwehr und das Engagement bei Rettungsdiensten wie dem Deutschen Roten Kreuz oder dem Technischen Hilfswerk. Auch in der Wohlfahrtspflege und im Gesundheitswesen tätige Freiwillige bei Organisationen wie dem Deutschen Caritasverband oder der Arbeiterwohlfahrt sind gesetzlich unfallversichert. Die Versicherung gilt darüber hinaus für bestimmte Bereiche des Engagements, die ebenfalls im Interesse der Allgemeinheit liegen. Das sind beispielsweise Ehrenämter im Bereich Bildung und in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen wie ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, ehrenamtliche Richter oder Mitglieder von Industrie- und Handelskammern. Darüber hinaus genießen auch Personen, die für Kirchen und deren Einrichtungen ehrenamtlich arbeiten gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Gewählte und bestellte Vertreter sind Sonderfälle
Eine besondere Regelung gilt für einige Tätigkeiten, die nicht kraft Gesetz unfallversichert sind. Das sind zum Beispiel gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen. So können sich Vereinsvorstände, Kassenwarte (gewählt) und Schiedsrichter (beauftragt) freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern lassen. Dies gilt auch für Personen, die ehrenamtlich für eine Partei sowie in Gremien von Arbeitgeber- oder Arbeitsnehmerorganisationen tätig sind.
Für alle Ehrenamtlichen, denen kein Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt wird, empfiehlt sich dringend der Abschluss einer privaten Unfallversicherung. Häufig schließen gemeinnützige Organisationen sogenannte Gruppenverträge mit einem privaten Unfallversicherer ab, um für ihre freiwilligen Helfer Versicherungsschutz zu gewährleisten.
Für alle Fälle gilt: Der Versicherungsschutz definiert sich immer über die Aufgabe, nicht über die Person. Das bedeutet, eine Person, die zwei Ehrenämter ausübt, benötigt unter Umständen zwei unterschiedliche Unfallversicherungen.
Haftpflicht als zweiter wichtiger Baustein
Neben der Unfallversicherung ist auch der Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung unbedingt ratsam. Diese trägt die Kosten, wenn Ehrenamtliche während der Ausübung ihrer Tätigkeit unbeabsichtigt Anderen Schaden zufügen. Auch hier gibt es zwei Ausnahmen: Bei öffentlichen oder per Gesetz definierten Ehrenämtern, wie Gemeinde- oder Betriebsräten, sowie Ehrenamtlichen in leitenden Positionen ist eine Privat-Haftpflichtversicherung nicht ausreichend. Dasselbe gilt für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr, Schöffen, Laienrichter und Prüfertätigkeiten für berufliche Abschlussprüfungen, wie sie beispielsweise von der IHK abgenommen werden. In diesen Fällen ist eine gesonderte Betriebs- oder Vereins-Haftpflichtversicherung notwendig. Der Versicherungsschutz sollte durch die jeweilige Organisation gewährt werden und schützt leitende Ehrenamtliche, wenn diese ihre Pflichten verletzen sollten, indem sie beispielsweise Vertragsfristen versäumen. Dieser Haftpflichtschutz ist meist in Form von Sammelverträgen für alle Angehörigen der Organisation organisiert. Darüber hinaus ist in vielen Fällen eine gesonderte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sinnvoll. Diese schützt etwa Vereinsvorstände, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit durch Vernachlässigung ihrer Sorgfaltspflicht die Vereinskasse ins Minus befördern. Ohne entsprechende Versicherung können sie privat für die fehlenden Beträge haftbar gemacht werden.
Ehrenamtsversicherung der Bundesländer
Sollte ein ehrenamtlich Tätiger ohne Versicherungsschutz zu Schaden kommen oder Anderen unbeabsichtigt Schaden zufügen, greift im Notfall in den meisten Bundesländern die Ehrenamtsversicherung der Länder. Sie ist beitrags- und anmeldefrei und soll das Engagement der ehrenamtlichen Helfer für die Gesellschaft würdigen. Der gebotene Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz besteht meist subsidiär, das heißt, eine anderweitig bestehende Versicherung ist im Schadenfall vorleistungspflichtig. Um Ansprüche gegenüber der Ehrenamtsversicherung geltend machen zu können, muss die Tätigkeit in rechtlich unselbstständigen Strukturen, zum Beispiel in einer Selbsthilfegruppe, stattfinden. Insofern sind Vereine, Verbände oder Stiftungen in der Pflicht, für den Versicherungsschutz ihrer Ehrenamtlichen zu sorgen.
Um sicherzugehen, dass ein ausreichender Versicherungsschutz besteht, empfiehlt die Württembergische Versicherung jedem ehrenamtlich Tätigen, sich von einem Versicherungsfachmann ausführlich beraten zu lassen.
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