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Lässt sich die Abgeltungssteuer optimieren?

Anleger, die einen guten Berater haben, werden auf die Möglichkeiten der Optimierung hingewiesen. Denn auch die Abgeltunssteuer kann optimiert werden!

Die Abgeltungssteuer gibt es in Deutschland seit dem 1. Januar 2009 und löste einen kleinen Systemwechsel im Steuerrecht für Kapitalerträge aus. Vorher galt nämlich kein einheitlicher Steuersatz für alle Arten von Kapitaleinkünften, nun wird das Einkommen aus Arbeit mit dem persönlichen Steuersatz besteuert und das Einkommen aus Kapitaleinkünften mit einem Einheitssatz von 25 Prozent besteuert.

Erhoben wird diese Steuer als sogenannte Quellensteuer. Sobald die Bank den Betrag an das Finanzamt abgeführt hat, gilt die Steuerschuld als erledigt. Die bereits versteuerten Kapitalerträge müssen auch nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Zudem gilt für die Kapitalerträge ein vom persönlichen Steuersatz unabhängiger Satz von 25 Prozent. Der Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind darin aber noch nicht enthalten.

Für viele Anleger zahlt sich die pauschale Abgeltungssteuer sogar aus, denn sie müssen weniger an das Finanzamt abführen, als würden Kapitalerträge nach dem persönlichen Steuersatz bezahlt werden müssen. Wenn die Anleger bei ihrem Geldinstitut, über die sie ihre Geldanlagen abwickeln, einen Freistellungsauftrag gestellt haben, müssen sie bis zu einer Grenze von 801 Euro für Singles, sowie 1602 Euro für Verheiratete erst gar keine Steuern abführen.

Ein aktives Anlagemanagement wie es die Honorar Company für ihre Kunden anbietet, lohnt sich also auch in Sachen Abgeltungssteuer. Denn sobald die Anleger mit ihrem Honorarberater eine Vereinbarung abgeschlossen haben, erhalten sie die Kickbacks und Bestandsprovisionen gutgeschrieben. Als Hinweis, Kickbacks sind Einnahmen und unterliegen auch der Versteuerung.
Das Management des Freistellungsauftrages und der Abgeltungssteuer wird entsprechend überwacht und Honorar-Kunden werden auf Optimierungsmöglichkeiten hingewiesen.

Betroffen sind von der Steuer übrigens alle Arten von Kapitalerträgen, von den regulären Zinsen für Guthaben, bis hin zu Erträgen aus Investmentfonds oder anderen Finanzinstrumenten. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden allerdings noch auf den Steuersatz aufgeschlagen, sodass der Anleger tatsächlich bis zu 28 Prozent an Steuern auf seine Kapitalerträge zahlen muss. Für persönliche Belange fragen Anleger ihren persönlichen steuerlichen Berater. Ungeschoren kommt der Anleger dagegen davon, wenn er entweder seinen Grundfreibetrag oder den möglichen Freibetrag nicht vollständig ausschöpft. Allerdings braucht der Anleger dafür eine Nichtveranlagungsbescheinigung, die er auf Antrag bei seinem zuständigen Finanzamt bekommt.

 

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