Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 08.05.2013 – IV ZR 84/12 – die von vielen Rechtsschutzversicherungen in ihren Versicherungsbedingungen verwendete Klausel für unwirksam erklärt.
Der BGH folgt damit verschiedenen Oberlandesgerichten, welche bereits die Klausel wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam befunden hat. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne ihnen nicht hinreichend klar entnehmen, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen.
Diese Entscheidung wird es vielen geschädigten Kapitalanlegern, die rechtsschutzversichert sind, ihre Schadensersatzansprüche gegen beratende und finanzierende Banken, freie Anlageberater und Anlagevermittler sowie Prospektverantwortliche zu verfolgen. Oftmals sahen sich nämlich geschädigte Anleger ohne Gewährung des Kostenschutzes ihrer Rechtsschutzversicherung wirtschaftlich nicht in der Lage, ihre häufig berechtigten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von geschlossenen Immobilienfondsanlagen, Medienfondsanlagen, Schiffsfondsanlagen oder Zertifikaten / Anleihen oder anderen Kapitalanlagen zu verfolgen.
Anleihen Rechtsschutzversicherung Schadensersatzanspruch
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