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Gesetz gegen Zahlungsverzug: 40 Euro Mahnpauschale kommt

Der Gesetzentwurf spricht einem konkreten Änderungsbedarf Rechnung, für den weniger Unternehmen der Privatwirtschaft als vielmehr Auftraggeber der öffentlichen Hand verantwortlich sind

Anfang April hat das Bundeskabinett den Entwurf eines "Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" beschlossen. Das Gesetz tangiert die Fristen für die Abnahme und die Bezahlung von erhaltenen Leistungen; die Fristen, die öffentliche und private Auftraggeber mit ihren Auftragnehmern vereinbaren dürfen, werden entsprechend dem Gesetzentwurf reduziert. Dies bedeutet, dass Auftragnehmer ihren Kunden bei Zahlungsverzug künftig eine Mahnpauschale in Höhe von 40 € und höhere Verzugszinsen in Rechnung stellen können.

Insbesondere Selbständige in ihrer Eigenschaft als Auftragnehmer profitieren von den neuen Regelungen; in ihrer Rolle als Auftraggeber müssen Sie jedoch darauf achten, nicht selbst in Zahlungsverzug zu geraten. Der Gesetzentwurf spricht einem konkreten Änderungsbedarf Rechnung, für den weniger Unternehmen der Privatwirtschaft als vielmehr Auftraggeber der öffentlichen Hand verantwortlich sind. Private Unternehmen begleichen ihre Rechnungen im Schnitt nach 31 Tagen; staatliche Auftraggeber lassen sich hingegen im Mittel ganze 42 Tage Zeit. Das Gesetz, für das es eine breite Mehrheit im Bundestag gibt, wird voraussichtlich im Sommer in Kraft treten.

Die neuen Regeln tangieren alle Schuldverhältnisse, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehen, außerdem Dauerschuldverhältnisse, vorausgesetzt dass die Leistung nach dem 30.06.2015 erbracht wurde.

Wo steht das Gesetz?
Das Gesetz findet Einzug ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Es räumt Unternehmensverbänden zudem das Recht ein, gegen Vertragsbestimmungen und Geschäftspraktiken auf Unterlassung zu klagen, sollten diese darauf abzielen, das neue Gesetz zu konterkarieren.

40-Euro-Mahnpauschale
Gerät ein Auftraggeber, sei es ein privater oder ein staatlicher, in Verzug, dann kann der Rechnungssteller, d. h. der Gläubiger pauschal, d. h. unabhängig von der Rechnungshöhe 40 € verlangen. Können etwaige Mehrkosten nachgewiesen werden, lässt sich die Pauschale erhöhen. Es ist davon auszugehen, dass diese Regelung insbesondere bei kleineren Rechnungsbeträgen zu einer besseren Zahlungsmoral führen wird. Außerdem wird mit dem Gesetz der Verzugszins auf neun statt bisher acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht.


Beschränkung der Überprüfungs- und Zahlungsfristen
Das Gesetz erschwert die Vereinbarung von Zahlungsfristen von mehr als 30 oder sogar 60 Tagen. AGB Klauseln, mit denen sich Auftraggeber für die Abnahme oder Überprüfung mehr als 15 Tage respektive für die Zahlung mehr als 30 Tage Zeit ausbedingen, sind künftig grundsätzlich nichtig. Die Auftraggeber müssen bei längeren Abnahme oder Zahlungsfristen deren Notwendigkeit nachweisen, d. h. sie müssen sachlich gerechtfertigt werden und dürfen nicht willkürlich sein.

Gesetz für kleine und mittelständische Unternehmen
Mit dem geplanten Gesetz wird die bereits im Februar 2011 verabschiedete EU Zahlungsverzugsrichtlinie "Small Business Act" umgesetzt. Gerade kleinere Unternehmen sind darüber erleichtert. Diese wurden in der Vergangenheit von größeren Unternehmen und staatlichen Auftraggebern immer wieder genötigt, lange Zahlungsverzögerungen zu akzeptieren, wo doch ihre Lieferanten und Mitarbeiter eine zeitnahe Bezahlung erwarteten. Diese Diskrepanz konnte kleinen Unternehmen das finanzielle Rückgrat brechen. Das neue Gesetz schiebt damit vor allem dem Missbrauch der Marktmacht großer Konzerne und staatlicher Auftraggeber einen Riegel vor.

Die Mahnpauschale hilft den Rechnungsstellern vor allem, kleinere Forderungen durchzusetzen. In der Vergangenheit sahen sich Selbständige bei kleineren Summen oft dazu gezwungen, ihre Forderungen abschreiben, weil die Eintreibung des Geldes den Aufwand nicht wert gewesen wäre.

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