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BGH stärkt Verbraucherrechte bei Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Urteilen im Januar 2016 über Fragen zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung zu entscheiden. Hierbei stärkte der BGH weiter die Rechte der Verbraucher.

Am 19.01.2016 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über zwei Fälle, die sich mit der Frage befassten, unter welchen Voraussetzungen im Fall der Kündigung eines Darlehensvertrages eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden darf und welche Positionen bei der Berechnung zu berücksichtigen sind.

In der ersten Entscheidung (Az.: XI ZR 388/14) überprüfte der BGH eine in Verbraucherdarlehensverträgen oftmals vorhandene Klausel auf deren Wirksamkeit. Die Klausel lautet: "Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."
Diese Klausel ist nach Ansicht des BGH in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig, da sie zum Nachteil für den kündigenden Darlehensnehmer von gesetzlichen Regelungen abweicht.
Im Rahmen der Kündigung durch den Darlehensnehmer, z.B. bei Verkauf der Immobilie, hat dieser der Bank neben dem Verwaltungsaufwand denjenigen Zinsschaden zu ersetzen, der der Bank aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Der Zinsschaden ist allerdings nur für den Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung zu ersetzen. Da diese Zinserwartung jedoch durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt wird, gibt die Bank von vornherein die rechtlich geschützte Zinserwartung im jeweiligen Umfang der Sondertilgungsrechte auf. Dies muss somit bei der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden, da es anderenfalls zu einer Überkompensation bei der Bank kommen würde.

Dem weiteren Urteil lag die Frage zugrunde, ob die darlehensgebende Bank bei der außerordentlichen Kündigung des Kredits durch die Bank infolge Zahlungsverzugs, anstelle des Verzögerungsschadens auch eine - unter Umständen deutlich höhere - Vorfälligkeitsentschädigung verlangen könne.
Der BGH entschied diese Frage mit Urteil vom 19.01.2016 (Az.: XI ZR 103/15) dahingehend, dass im Rahmen der Schadensberechnung bei von der Bank gekündigten Krediten, die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausscheidet.
Die gesetzliche Grundlage, § 497 Abs. 1 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung, enthält hierzu keine eindeutige Regelung. Da Zweck dieser Vorschrift allerdings die einfache - auch für den Verbraucher nachvollziehbare - und praktikable Schadensberechnung ist und zudem ein Rückgriff auf den Vertragszins nicht gewollt ist, scheidet eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in diesen Fällen aus.

Diese Urteile zeigen, dass Bankkunden grundsätzlich zu empfehlen ist, bei Fragen rund um die Vorfälligkeitsentschädigung den Rat eines spezialisierten Beraters einzuholen, da ansonsten unangemessen hohe Zahlungsverpflichtungen drohen können.

 

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