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Änderungen der Insolvenzordnung zum 01.07.2014
(19.06.2014) 1. Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren
Über diese Neuregelung wurde lange gerungen und letztendlich haben sich die Gläubigervertreter durchgesetzt. Nur die wenigsten Schuldner werden in den Genuss kommen, eine verkürzte Restschuldbefreiungszeit zu erhalten.
Wer nach drei Jahren die Restschuldbfreiung erhalten möchte, muss vor Ablauf von 36 Monaten mindestens 35% der zum Verfahren angemeldeten Verbindlichkeiten bezahlt haben. Wer nun aber einfach rechnet - von 10.000,00EUR muss ich nur 3.500,00 EUR zahlen – hat die Rechnung ohne den Gesetzgeber (und der mächtige Insolvenzverwalterlobby gemacht). Denn zuforderst gibt´s einen Gewinner der Regelung, nämlich den Insolvenzverwalter. Es gilt wie bei allen Zahlungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens, zuerst kassiert der Verwalter...
Thema: Pressemitteilung Insolvenz