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Wie hoch kann ein Strafbefehl ausfallen

Wie hoch kann ein Strafbefehl ausfallen? Wie hoch kann ein Strafbefehl ausfallen?

Sie haben einen Strafbefehl erhalten und sollen nun eine empfindliche Geldstrafe bezahlen? Oder wurde mit einem Strafbefehl eine Freiheitsstrafe gegen Sie festgesetzt?

Und Sie überlegen nun, ob Sie Einspruch einlegen wollen? Hierzu ist es zunächst einmal wichtig zu wissen, worum es sich bei einem Strafbefehl handelt.

Entlastung der Strafgerichte

In erster Linie dient ein Strafbefehl der Entlastung der Strafgerichte. Dabei handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung der leichten Kriminalität in Form einer amtsrichterliche Verfügung, die auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung ergeht. Mit anderen Worten: die Besonderheit eines Strafbefehls liegt darin, dass es zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohne eine mündliche Hauptverhandlung kommt. Dabei muss das Gericht von der Schuld des Betroffenen nicht unbedingt überzeugt sein, es genügt nach einer vorläufigen Bewertung des Gerichts ein hinreichender Strafverdacht. Im Endeffekt eröffnet ein Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft und den Gerichten die Möglichkeit, zu einem schnellen rechtskräftigen Schuldspruch zu kommen, ohne dass hierfür ein Prozess geführt werden muss, der in der Regel mit Vernehmung von Zeugen und einer Auseinandersetzung mit der Verteidigung verbunden ist.

Wie hoch kann ein Strafbefehl ausfallen?

Verhängt werden darf mit einem Strafbefehl grundsätzlich höchstens eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe mit Bewährung bis zu einem Jahr. Obwohl eine Geldstrafe für den einen oder anderen sicherlich eine erhebliche Belastung sein kann, empfinden es die meisten Betroffenen als schlimmer, dass jeder rechtskräftige Strafbefehl zu einem Eintrag in das Bundeszentralregister führt. Darüber führt ein Strafbefehl mit mehr als 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe zu einem Eintrag im Führungszeugnis, womit man als vorbestraft gilt.

Ist es sinnvoll, Einspruch zu erheben?

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Fakten ist es oft sinnvoll, Einspruch gegen einen Strafbefehl zu erheben: Häufig hat das Gericht die Sache nur sehr oberflächlich geprüft und den Strafbefehl vor allem aus Vereinfachungsgründen erlassen. Hier empfiehlt es sich, die Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen. Zwar kann man auch ohne einen Anwalt Einspruch erheben und sich auch in der auf einen Einspruch folgenden Hauptverhandlung selbst verteidigen, aber man sollte bedenken, dass in einem Strafbefehlsverfahren das sogenannte Verschlechterungsverbot nicht gilt. Das kann bedeuten, dass das Gericht in der Hauptverhandlung durchaus eine höhere Strafe verhängen kann, als diese in dem vorhergehenden Strafbefehl festgelegt wurde. Das wiederum ist zumeist der Fall, wenn in der Hauptverhandlung festgestellt wurde, dass von der Staatsanwaltschaft bei der Erwirkung des Strafbefehls das Einkommen zu niedrig geschätzt wurde. Außerdem hat man in einer Hauptverhandlung ohne einen Verteidiger einen schweren Stand wenn es darum geht, dass Gericht von seiner Unschuld zu überzeugen. Das liegt unter anderem auch daran, dass sowohl die Juristensprache als auch das Strafrecht selbst mit seinen Besonderheiten für Nichtjuristen in der Regel schwer verständlich ist.

Was wir für Sie tun können

Wir helfen Ihnen, den Einspruch gegen den Strafbefehl erfolgreich zu führen. Wir werden nach dem Studium der Ermittlungsakte mit Ihnen erörtern, welche Ziele erreichbar sind: Freispruch, Einstellung ("Fallenlassen"), Korrektur der Geldstrafe / Tagessätze. Wir werden Sie durch das gesamte weitere Verfahren begleiten.

Frist beachten

Nach der alten juristischen Weisheit, dass im deutschen Recht Fristen oft eine höhere Bedeutung zugemessen wird als dem gesunden Rechtsempfinden, muss auch bei einem Strafbefehl eine Frist beachtet werden. Der Einspruch muss binnen zwei Wochen nach Zustellung erfolgen. Selbstverständlich verfassen wir für Sie den Einspruch und versenden diesen vorab per Fax.

Eine Fristversäumung lässt den Strafbefehl rechtskräftig werden, eine Wiedereinsetzung des Verfahrens ist in der Regel nicht mehr möglich. Bevor man einen Strafbefehl akzeptiert, sollte man sich auch im Klaren darüber sein, dass in manchen Fällen durch eine eingetretene Rechtskraft ggf. auch Nebenfolgen zivilrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Art drohen können. Selbst ein Führerscheinentzug kann drohen, wenn die Verurteilung dem Verkehrszentralregister mitgeteilt wird. Nicht selten sind die Nebenfolgen eines Strafbefehls gravierender als die eigentliche Strafe selbst.

 

Verfahren Verurteilung

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