Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG kann während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragt werden.
Über den Antrag sollen sich die Arbeitsvertragsparteien innerhalb von 4 Wochen einigen, § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG. Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit 2-mal eine Verringerung der Arbeitszeit beansprucht werden, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist.Die Klägerin ist seit 2006 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Sie brachte am 05.06.2008 ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer von 2 Jahren bis zum 04.06.2010 Elternzeit in Anspruch. Am 03.12.2008 vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009 auf wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom 01.06.2009 bis zum Ende der Elternzeit am 04.06.2010 auf wöchentlich 20 Stunden. Mit Schreiben vom 07.04.2010 nahm die Klägerin ab dem 05.06.2010 bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Die Beklagte lehnte dies ab.
Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts hatte vor dem BAG Erfolg. Dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die Vereinbarung der Parteien vom 03.12.2008 nicht entgegen. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch auf 2-malige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.
Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 19.02.2013 - 9 AZR 461/11
Disclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.