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Urteil des Bundesgerichtshofs: Vermeintliche Ansprüche aus Schwarzarbeit sind nicht einklagbar

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Der Bundesgerichtshof hat unlängst in einem Urteil festgestellt, dass ein Unternehmer für eine geleistete Arbeit keine Bezahlung verlangen kann, wenn es sich dabei um Schwarzarbeit handelt.

Das Gericht bestätigte damit auch seine jüngere Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen im Sinne der Bekämpfung von Schwarzarbeit.

Werkverträge über Schwarzarbeit sind nichtig

In einem Urteil vom 10. April 2014 (Aktenzeichen VII ZR 241/13) bestätigte der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Entscheidung einer unteren Instanz, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstößt, für seine Leistungen rechtlich keine Bezahlung verlangen kann. In dem verhandelten Fall ging es um Elektroinstallationsarbeiten, über die vorab zwischen Auftraggeber und Unternehmer vereinbart worden war, einen Teil des Werklohns in bar und ohne Rechnung zu bezahlen. Das Gericht sah hierin einen beabsichtigten Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, wonach ein Steuerpflichtiger Schwarzarbeit leistet, wenn er seine sich auf Grund von Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Der vereinbarte Werklohn wurde durch den Auftraggeber jedoch nur zum Teil bezahlt, weshalb der Unternehmer rechtliche Schritte einleitete. Der Bundesgerichtshof pflichtete allerdings der Auffassung der unteren Instanz bei, dass der gesamte Werkvertrag aufgrund eines Verstoßes gegen ein Gesetz gemäß § 134 BGB nichtig sei. Der Unternehmer habe daher keinen Anspruch auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Lohnes.

Bundesgerichtshof bestätigt strikte Rechtsprechung gegen Schwarzarbeit

Schon in einem Urteil vom 1. August 2013 (Aktenzeichen VII ZR 6/13) hatte der Bundesgerichtshof in einem anderen Fall geurteilt, dass ein aus demselben Grund nichtiger Werkvertrag keine Mängelansprüche begründen könne. Dies bekräftigt das neue Urteil nun mit Blick auf die Bezahlung, ganz im Sinne des seit dem 1. August 2004 geltenden Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Das Gericht stellte dabei zudem fest, dass der Unternehmer auch keinen Herausgabe- oder Ausgleichsanspruch gegenüber dem Auftraggeber habe, weil dieser ohne rechtlichen Grund zu einem Vorteil gelangt ist. Zwar besteht ein solcher Anspruch grundsätzlich auch bei nichtigen Verträgen, nicht jedoch im Falle eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot. Hier kommt § 817 Satz 2 BGB zur Anwendung. Das Gericht hob dabei ausdrücklich die strikte Anwendung der neueren gesetzlichen Vorschriften gegen Schwarzarbeit hervor, um Schwarzarbeit effektiv bekämpfen zu können. In älteren Urteilen hatte der Bundesgerichtshof nämlich eine Pflicht zur Zahlung auch bei Schwarzarbeit noch anerkannt.

Schwarzarbeit in Deutschland

Das Bundesfinanzministerium schätzt den Umfang von Schwarzarbeit in Deutschland auf über 300 Milliarden Euro jährlich. Dadurch entgehen dem Staat und den Sozialversicherungen Einnahmen von mehr als 70 Milliarden Euro im Jahr. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat der Gesetzgeber seit 2004 die Rechtslage verschärft und höhere Strafandrohungen auf Schwarzarbeit erlassen. Außerdem wurden die Prüfungen durch den Zoll in den letzten Jahren verschärft.

Für weitere Fragen aus dem Bereich Arbeitsrecht steht Ihnen die Kanzlei Dr. Kroll & Partner selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

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