Gerichtliche Zuständigkeit bei Urheberrechts¬verletzungen im Internet
Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist, kann über die Verletzung von in seinem Mitgliedstaat geschützten Urhebervermögensrechten entscheiden, hat das EuGH mit Urteil vom 03.10.2013 - C-170/12 – entschieden.Grundsätzlich gilt das Prinzip, dass in Zivil- und Handelssachen das Gerich des Beklagtenwohnsitzes zuständig ist. Ausnahmsweise kann jedoch der Beklagte auch in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden.
Ein französisches Gericht hat sich mit der Frage befasst, ob der Urheber eines geschützten Werkes eine Klage wg. Urheberrechtsverletzung auf Ersatz des ihm, durch das unerlaubte Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet entstandene Schaden vor die Gerichte seines Wohnsitzstaates geltend machen kann.
Der Kläger mit Wohnsitz in Frankreich ist macht als Autor, Komponist und Interpret von Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung geltend. Seine Lieder wurden ohne seine Erlaubnis in Österreich von einer dort ansässigen Gesellschaft vervielfältigt und von britischen Gesellschaften auf Websites vertrieben. Der Kläger erhob Klage gegen die österreichische Gesellschaft in Frankreich.
Die beklagte Gesellschaft bestreitete die Zuständigkeit der französischen Gerichte. Das Gericht der letzten Instanz hat den EuGH mit der Frage ersucht, "ob unter solchen Umständen davon auszugehen ist, dass sich der Schadenserfolg in dem Mitgliedstaat verwirklicht, in dem der Urheber seinen Wohnsitz hat, und somit die Gerichte dieses Staates zuständig sind"
Der EuGh hat entschieden, "dass in Fällen von Verletzungen, die über das Internet begangen werden und sich daher an verschiedenen Orten verwirklichen können, der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in Abhängigkeit von der Natur des verletzten Rechts variieren kann. Auch wenn sich dieser Schadenserfolg nur unter der Voraussetzung in einem bestimmten Mitgliedstaat verwirklichen kann, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, dort geschützt ist, hängt die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs jedenfalls davon ab, welches Gericht am besten in der Lage ist, die Begründetheit der geltend gemachten Verletzung zu beurteilen. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass für die Entscheidung über die Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten das Gericht des Mitgliedstaats zuständig ist, der die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und in dessen Bezirk sich der Schadenserfolg zu verwirklichen droht.".
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union Urteil vom 03.10.2013 - C-170/12 -
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