Das OLG Frankfurt Main bestätigt in seinem Urteil vom 13.05.2014, dass bei der Begründung von Urheberrechten lediglich die Person, die für den tatsächlichen Schaffensvorgang eines Wer
Eine amerikanische Professorin für Psychatrie verfasste während der 60er Jahre einen Text, welchen sie in einem Buch veröffentlichte. Sie behauptete, diesen Text in Wachträumen von Jesus von Nazareth diktiert bekommen zu haben. Sie selbst habe ihn lediglich aufgezeichnet. Die redaktionell überarbeitete Version wurde 1975 fertig gestellt und zum amerikanischen Copyright-Register angemeldet. Diese Copyright-Rechte wurden der klagenden Stiftung im weiteren Verlauf übertragen.Der beklagte Verein hat Textpassagen aus diesem Buch im Internet veröffentlicht. Daraufhin verklagte die Klägerin diesen mit Hinweis auf ihre Copyright-Rechte gemäß § 97 Absatz 1 Urhebergesetz auf Unterlassung.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Stiftung trotz ihrer Copyright Rechte über keinen urheberrechtlichen Schutz des streitigen Textes verfügt. Da die Verfasserin des Textes selbst angegeben hatte, den Text lediglich nach einem Diktat Jesus niedergeschrieben zu haben, sei sie nicht als Urheberin anzusehen. Damit könne es gar nicht erst zur Entstehung eines Urheberrechts gekommen sein.
Das OLG Frankfurt gibt der Klägerin Recht (Az. 11 U 62/13) . Nach allgemein vertretener Auffassung seien jenseitige Inspirationen uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Diese Auffassung lasse sich dadurch belegen, dass es bei der Begründung von Urheberrechten lediglich auf den tatsächlichen Schaffensvorgang - den schöpferischen Realakt - ankomme. Der geistige Zustand des Schaffenden sei dabei irrelevant. Insbesondere aus diesem Grund können auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und sich in Trance befindliche Personen Urheber sein. Damit stehe für die Zubilligung von Urheberrechtsschutz die Behauptung, das Werk sei lediglich dank metaphysischer Einflüsse entstanden, nicht entgegen, solange es von einem menschlichen Schöpfer hervorgebracht wurde.
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