Die Fertigstellung einer Steuererklärung ist für den Laien meist undurchschaubar. Aus diesem Grund werden für 2012 die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht nun aufgeführt.
Im Zuge der Vereinfachung des Steuerrechts ergeben sich für Privatpersonen bei der Erstellung ihrer Steuererklärung einige interessante und teilweise recht vorteilhafte Änderungen für solche Bereiche, wie Kinderbetreuung, Ausbildungskosten, Sonderausgaben, spezielle Dienstleistungen und Miete.Die Kanzlei Bachmann & Bachmann für Steuerrecht in Würzburg hilft Ihnen bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung für 2012 und stellt Ihnen vorab die wichtigsten Neuregelungen vor:
- Der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag bei Kindern zwischen 18 und 25 Jahren ist seit 2012 unabhängig vom Einkommen des Kindes. Früher galt eine Einkommensgrenze von 8.004 Euro pro Jahr. Bei abgeschlossener Ausbildung gilt diese Regelung nur, wenn das Kind weniger als 20 Stunden pro Woche arbeitet.
- Unabhängig vom Einkommen des Kindes wird ein Ausbildungsfreibetrag von 924 EUR gewährt. Vorher wurden alle Einkünfte des Kindes angerechnet.
- Die Gründe einer eventuellen Kinderbetreuung werden nicht mehr hinterfragt. Jetzt können zwei Drittel der Betreuungskosten von der Geburt des Kindes bis zum 14. Lebensjahr, jedoch maximal bis 4000 Euro pro Jahr, abgesetzt werden.
- Änderungen gibt es auch bei der Übertragung des Kinderfreibetrages.
Wenn das Kind nur bei einem Elternteil wohnt, kann der Kinderfreibetrag jetzt auch im Falle der Erwerbsunfähigkeit des anderen Elternteils vollständig auf den Haushalt mit Kind übertragen werden. Das kann der andere Partner jedoch verhindern, wenn er sich an der Kinderbetreuung mit eigenen Aufwendungen beteiligt.
- Seit 2012 können jährliche Ausgaben für eine Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 6000 EUR als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bisher waren es 4000 EUR. Das gilt für beide Ehegatten.
- Erstattungen, die sich aus den vergangenen Jahren ergeben, werden mit den aktuellen Sonderausgaben verrechnet. Sollte sich ein Überhang ergeben, wird dieser dem Jahreseinkommen zugerechnet. Änderungen früherer Einkommensbescheide sind deshalb nicht mehr notwendig.
- Bei Schornsteinfegerleistungen kann nur noch die jährliche Kehrgebühr als Handwerkerleistung abgesetzt werden. Aufwendungen für Messungen und Überprüfungen sind als Gutachtertätigkeiten nicht mehr steuermindernd.
- Bei billiger Vermietung von Wohnraum an Verwandte und Bekannte unter den ortsüblichen Tarif, jedoch über 66%, können alle damit zusammenhängenden Kosten vollständig als Werbekosten angegeben werden. Liegt der Mietpreis noch darunter, werden die Kosten anteilig berücksichtigt.
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