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Schadensersatz: Was fällt unter Personengroßschäden?

Zu Personengroßschäden zählen Schäden, aus denen sich hohe Schadensersatzforderungen ergeben. Die Kanzlei Schah Sedi klärt, welche Ansprüche sich aus einem Personengroßschaden ableiten lassen.

Eine rechtlich verbindliche Definition der Personengroßschäden gibt es nicht. Der Begriff wurde von der Versicherungswirtschaft geprägt. Darunter zählen die Schäden, aus denen sich hohe Schadensersatzforderungen ergeben. Je nach Versicherung gilt hier ein Grenzwert von 50.000 oder 100.000 Euro je Schadensfall und verletzter Person. Da sich hier teilweise parallele Ansprüche ergeben, sollten sich Betroffene immer an Fachanwälte wenden, die Schadensersatz- und Schmerzensgeldberechnungen exakt vornehmen können. Hier steht beispielsweise die Kanzlei Schah Sedi mit ihren Büros an vier Standorten in der Bundesrepublik Deutschland als Ansprechpartner zur Verfügung.

Welche Verletzungen werden als Personengroßschäden gewertet?

Mit besonderer Häufigkeit werden Verbrennungen und Amputationen als Personengroßschäden an die Versicherungen gemeldet. Hinzu kommen die Polytraumata. Dabei handelt es sich um ein ganzes Bündel aus Einzelverletzungen, die insgesamt sehr erhebliche Beeinträchtigungen verursachen. Ein typisches Beispiel sind die sogenannten Serienbrüche, die häufig bei einem Frontalaufprall entstehen. Dort kommt es zu Splitterbrüchen der Kniegelenke und in der Folge zu Oberschenkelhalsbrüchen sowie Brüchen von Lendenwirbeln. Außerdem gehören Querschnittslähmungen sowie Schädel-Hirn-Traumata zu den Personengroßschäden.

Welche Ansprüche leiten sich aus einem Personengroßschaden ab?

Auf welche Leistungen der Geschädigte Anspruch hat, weiß Ihr spezialisierter Fachanwalt. Hier müssen Spezialisten, wie die Fachanwälte der Sozietät Schah Sedi, verschiedene Faktoren beachten. Die vier Hauptansprüche sind: Schmerzensgeld, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse. So befinden sich im Fokus die Einschränkungen, Einbußen und Zusatzaufwendungen, die bei den Betroffenen selbst entstehen. Neben dem absoluten juristischen Spitzenwissen für die Bearbeitung von Personengroßschäden ist es absolut notwendig, dass der Anwalt auch über medizinische Kenntnisse verfügt. Die Anwälte der Kanzlei Schah Sedi & Schah Sedi haben sich verpflichtet, entsprechende Fortbildungen zu besuchen und sind selber als Referenten bundesweit tätig.

Wer ist zur Leistung bei Personengroßschäden verpflichtet?

Neben dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer kann auch der Vermögensschadenshaftpflichtversicherer eines Krankenhauses betroffen sein, wenn es z.B. um einen Arzthaftungsfall geht, bei dem eine Person schwerst verletzt wurde. Private Versicherer können aber auch eine Rolle spielen, gerade wenn es um die private Unfallversicherung oder die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geht. Hier ist zu wissen, dass diese beiden Versicherungen Summenversicherungen sind und nicht auf die Schadensersatzleistungen der Haftpflichtversicherer angerechnet werden. Dies hat für den Geschädigten erhebliche Vorteile. Der Betroffene sollte beim Gang zum Anwalt immer sämtliche Versicherungspolicen mitnehmen, damit der Anwalt schnell und umfassend informiert ist.

 

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