Die Prüfung ortsveränderlicher Geräte und elektrischer Betriebsmittel nach DGUV V3 und BetrSichV sind ohne Gefährdungsbeurteiung ungültig. Verweis: §3 BetrSichV
Wichtige Fakten und Gesetzesregelungen zur DGUV Vorschrift 3 PrüfungIm §3 BetrSichV ist geregelt, wie sich eine DGUV Vorschrift 3 Prüfung gestalten und welche Faktoren sie beinhalten muss. Dabei handelt es sich um die Prüfung ortsveränderlicher Geräte und elektrischer Betriebsmittel, die in regelmäßigen Abständen auf ihre Sicherheit und Funktionalität kontrolliert werden müssen. Die DGUV Vorschrift 3 Prüfung wird von einem versierten und speziell geschulten Fachmann vorgenommen, der sowohl die Gesetze des §3 BetrSichV als auch die Kriterien zur DGUV Vorschrift 3 Prüfung und ihrer rechtssicheren Zertifizierung kennt.
Gingen viele Unternehmer bisher davon aus, das die Zertifizierung des Ergebnisses aus der DGUV Vorschrift 3 Prüfung für ortsveränderliche Geräte und elektrische Betriebsmittel als rechtssicherer Nachweis ausreicht, so zeigt sich im §3 BetrSichV, dass diese ohne eine gezielte Gefährdungsbeurteilung ungültig ist. Die Beurteilung der Gefährdung ist somit ein primärer Bestandteil der DGV Vorschrift 3 Prüfung und bezieht sich beim Check für ortsveränderliche Geräte und elektrische Betriebsmittel nicht nur auf das Gerät selbst, sondern auch auf dessen Umfeld und Einsatzbereich, sowie die Arbeitsmittel, für die es verwendet wird und auf die Belastung für die Mitarbeiter, die mit dem Gerät oder Betriebsmittel ihrer Tätigkeit nachgehen. Somit ist eine rein arbeitsplatzbezogene Gefahrenbeurteilung ungültig, da sie die im §3 BetrSichV geforderten Faktoren nicht vollständig einbezieht und beispielsweise keine Auskunft über die Gefahr im Umgang mit dem Gerät fernab des ursprünglichen Arbeitsplatzes gibt. Ein versierter Spezialist wird die Gefahrenbeurteilung im Zuge der DGUV Vorschrift 3 Prüfung nach §3 BetrSichV direkt vornehmen und diese zusätzlich zur Zertifizierung des Ergebnisses in die Hände des beauftragenden Unternehmers übergeben. Durch die Gefahrenbeurteilung erhält der Unternehmer Rechtssicherheit und eine Basis, wenn sich beispielsweise im Umgang mit dem Gerät Versicherungsfälle einstellen und eine Kostenübernahme avisiert werden muss. Ist die Beurteilung der Gefahr nicht gegeben, gilt die gesamte DGUV Vorschrift 3 Prüfung als ungültig und muss wiederholt werden. Die Gefährdungsbeurteilung dient weiterführend als Maßnahme, um für den Fall der Fälle Schutzmaßnahmen einzuleiten und so für eine Minderung der Risiken im Unternehmen, gezielt im Bezug auf das geprüfte elektrische Betriebsmittel oder ortsveränderliche Gerät zu sorgen. Alle Kriterien zur Gefährdungsbeurteilung sind nach §3 BetrSichV geregelt und werden vom Prüfer vor Ort avisiert. Nur wenn das Ergebnis keine Anzeichen für eine Gefährdung aufweist, das Gerät oder Betriebsmittel frei von Verschleiß und Defekten ist und einschränkungslos funktioniert, werden sowohl die Plakette, wie auch die Beurteilung zur Gefährdung ausgestellt und an den Unternehmer übergeben. In beiden Fällen ist eine Nachbesserung möglich, sollte der erste Check nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen und der Ausstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie des Zertifikats für das ortsveränderliche Gerät oder das elektrische Betriebsmittel entgegen stehen.
Die DGUV Vorschrift 3 Prüfung nach §3 BetrSichV untermauert die Sicherheit von Unternehmen, die mit ortsveränderlichen Geräten und elektrischen Betriebsmitteln arbeiten. Die Auflagen sind streng und wirken einem zu lockeren Umgang mit der Elektrik entgegen, die automatisch zu hohen Risiken in der Firma führen würde. Sollte eine DGUV Vorschrift 3 Prüfung ohne integrierte Gefährdungsbeurteilung nach §3 BetrSichV vorgenommen worden sein, ist diese ungültig und hat durch die fehlende Beurteilung keinen Rechtsbestand.
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