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Recht/Gesetz

Pflegekraft aus Osteuropa nur mit Entsendebescheinigung A1

Die Entsendung ist eine pragmatische und unbürokratische Lösung zur Beschäftigung einer 24-Stunden-Pflegekraft

In den meisten Fällen beschäftigen deutsche Familien eine 24-Stunden-Pflegekraft aus Osteuropa nicht selbst. Denn vielen ist der Aufwand, den man als Arbeitgeber eingeht, zu hoch. Doch auch bei der Alternative, der Beschäftigung nach dem "Entsendemodell", kann der Auftraggeber über den ein oder anderen rechtlichen Fallstrick stolpern. Gesetzliche Grundlage ist die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union, die es Unternehmern erlaubt, Arbeitnehmer zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat grenzüberschreitend zu entsenden.

Ordnungsgemäße Entsendung muss nachweisbar sein

"Grundsätzlich ist es so, dass eine Pflegekraft aus Osteuropa, die nach Deutschland entsandt wurde, weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates unterliegt", so Personalvermittler Werner Sperber, dessen Agentur 24-Stunden-Seniorenbetreuerinnen aus Osteuropa in Bayern vermittelt. "Selbstverständlich muss die Haushaltshilfe bzw. Pflegekraft sozialversichert sein, sonst drohen auch dem Auftraggeber große Schwierigkeiten", warnte Werner Sperber. Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsendung erfolgt durch die Entsendebescheinigung A1, die vom Sozialversicherungsträger des Entsendestaates ausgestellt wird. Damit ist nachweisbar, dass die Betreuungskraft weiterhin im Entsendestaat sozialversichert ist. Diese wichtige A1-Bescheinigung wird generell vor der Entsendung der Arbeitskraft vom Arbeitgeber beantragt - sie kann aber in begründeten Fällen auch nachträglich ausgestellt werden.

Nur angemeldete Arbeitskräfte erhalten in Deutschland medizinische Versorgung

Auch eine Pflegekraft aus Osteuropa, die sich selbst um alte und kranke Menschen kümmert, kann plötzlich in Deutschland erkranken. "Ist die entsandte Arbeitskraft aus Osteuropa ordnungsgemäß angemeldet, stellt das kein Problem dar. Denn in diesem Fall werden der Haushaltshilfe stationäre bzw. ambulante Behandlung und auch Arzneimittel gewährt, wie sie einem Deutschen Staatsbürger auch zustehen. Ein großes Problem im Krankheitsfall hat nur, wessen Haushaltshilfe nicht angemeldet ist", führte Werner Sperber weiter aus.
Im Krankheitsfall sollte dem behandelten Arzt die Europäische Krankenversicherungskarte als Anspruchsnachweis vorgelegt werden, die jeder ordnungsgemäß entsandte Arbeitnehmer kostenlos bei seiner Krankenkasse erhält.

 

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