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Neue Richtlinie erleichtert Akademikern den EU-Aufenthalt

Aufenthaltstitel, Aufenthaltserlaubnis, Selbstständige, § 21 AufenthG Aufenthaltstitel, Aufenthaltserlaubnis, Selbstständige, § 21 AufenthG

In der Nacht zum Freitag, dem 10. März beschloss der Deutsche Bundestag die Umsetzung zweier EU-Richtlinien, die sich beide mit Einreise- und Aufenthaltsregelungen für Nicht-EU-Bürger befassen.

Die erste Richtlinie wurde nach einem etwa dreijährigen Verhandlungszeitraum Mitte vergangenen Jahres auf den Weg gebracht. Er soll nach und nach von sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Ziel ist die Vereinheitlichung von Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für Akademiker, aber auch für Studenten, Praktikanten und Teilnehmer am europäischen Freiwilligendienst aus Nicht-EU-Staaten.

Dabei steht die Verbesserung der Bewegungsfreiheit innerhalb der EU im Vordergrund. Künftig kann sich etwa ein indischer Forscher mit einem Visum für Frankreich auch bis zu einem halben Jahr in jedem anderen Mitgliedsstaat aufhalten, ohne dort eine separate Aufenthaltsgenehmigung beantragen zu müssen. Besonders praktisch ist diese Regelung auch für Studenten, die Auslandssemester in mehreren EU-Staaten absolvieren möchten. Nehmen sie an grenzüberschreitenden Austauschprogrammen wie beispielsweise "Erasmus" teil, beträgt der maximale Aufenthaltszeitraum je Staat sogar ein Jahr. Zudem dürfen Forscher und Studenten im Anschluss an ihren Studien- oder Forschungsabschluss mindestens neun Monate in der EU bleiben - zum Beispiel um sich eine Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen.

Die zweite Richtlinie soll dazu dienen, Erntehelfern und anderen Saisonarbeitern aus Nicht-EU-Ländern mehr Rechte einzuräumen. Zugleich wurde sie jedoch auch beschlossen, um dem dauerhaften (illegalen) Verbleib der Arbeitskräfte in der EU entgegenzuwirken. Zur zeitgleichen Umsetzung beider Vorhaben wird künftig bei der Einreise kontrolliert, ob ein gültiger Arbeitsvertrag vorliegt; alternativ muss ein verbindliches Jobangebot nachgewiesen werden. In beiden Fällen müssen die Arbeitszeiten klar geregelt und gewährleistet sein, dass der gesetzliche Mindestlohn für Saisonarbeiter gezahlt wird.

 

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