Wenn nicht nur eine Strafe in Betracht kommt.
Nachdem das Steuerstrafverfahren beendet ist, stehen zum einen die Steuernachzahlung inklusive Zinsen ins Haus und zum anderen, etwaige mögliche Nebenfolgen der Steuerhinterziehung.Bei der Ausübung eines Gewerbes, kommt der Entzug der Gewerbeerlaubnis in Betracht.
Wichtigster Punkt ist hier die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Diese kann insbesondere bei hohen Summen der hinterzogenen Steuer verneint werden. So vor kurzem der Verwaltungsgerichtshof in München. Dieser bestätigte den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis, unter anderem wegen erheblicher Steuerstraftaten mit einer Hinterziehungssumme von rund 1,1 Mio. Euro (BayVGH 2.7.14, 22 CS 14.1186, Abruf-Nr. 142401).
Ähnliches gilt für den Inhaber von einem Waffenschein. Hier spielt vor allem der Besitz und der Widerruf der Waffenbesitzkarte eine Rolle. Dies kommt schon bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von nur 60 Tagessätzen in Betracht. Der Jagdschein ist nicht gefährdet, da hierfür eine spezifische waffenrechtliche Unzuverlässigkeit vorliegen muss, welche unbestreitbar bei einer Steuerverfehlung nicht vorliegt.
Für Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe, Ärzte, Apotheker, Architekten, Bankmitarbeiter, Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes besteht die Gefahr von berufs- und disziplinarrechtlicher Folgen.
Schlimmstenfalls kommt es zu einem indirekten Berufsverbot durch Entziehung der jeweiligen Zulassung.
Das direkte Berufsverbot kann im Zuge des strafrechtlichen Verfahren ebenso gemäß § 70 StGB verhängt werden.
Ein Beamtenverhältnis endet bei Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Delikte, insbesondere Bestechlichkeit, reichen sechs Monate Freiheitsstrafe bereits aus.
Verwaltungsrechtliche Folgen der Steuerstraftat können zum Beispiel sein, die Passversagung bzw. der Passentzug, Verbot des Betretens des nicht allgemein zugänglichen Bereich eines Flugplatzes oder die Ausweisung.
Schließlich kann eine Steuerverfehlung den Ausschluß von öffentlichen Aufträgen zur Folge haben.
Die Abberufung eines verantwortlichen Geschäftsleiters, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verlangen, sowie die Ausübung seiner Tätigkeit bei einer juristischen Person untersagen.
Keine direkt Nebenfolge aber dennoch nicht zu vergessen ist der Eintrag in das Führungszeugnis, bei Erstverurteilung in der Regel ab einer Geldstrafe über 90 Tagessätze oder einer Freiheitsstrafe über 3 Monate.
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