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Lohnsteuerhilfe Hamburg - Winterdienst steuerlich abzugsfähig

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Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nicht nur Reinigungskosten, Handwerkerkosten IN der selbstgenutzten Wohnung/Haus, sondern auch auf dem privaten Grundstück dazu

Erfreuliches Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35 a EStG (Einkommensteuergesetz) v. 23. August 2012, Aktenzeichen 13 K 13287/10.
Müssen Sie auf öffentlichen Gehwegen (oder auch auf Ihrem eigenen Grundstück) Schnee räumen, können Sie die Aufwendungen für das leistende Unternehmen (Winterdienst) als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehen, sofern es sich um ein privat genutztes Haus/Wohnung handelt.
Nutzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer beruflich, sind die Kosten vorrangig (vor den haushaltsnahen Dienstleistungen anteilig als Werbungskosten (bei Arbeitnehmer- oder Vermietungseinkünften), bei Selbständigen als Betriebsausgaben abzuziehen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

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Im Rahmen unseres Leistungsangebotes beraten wir Sie gerne nach den Richtlinien des Steuerberatungsgesetzes. Dafür müssen Sie Mitglied unseres Vereins sein, außerdem dürfen wir uns nur mit Ihren Angelegenheiten befassen, sofern

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renten und Unterhaltszahlungen – jeweils in unbeschränkter Höhe sowie
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften – bis zu 13.000 Euro jährlich (für Alleinstehende) sowie 26.000 Euro (für zusammenveranlagte Ehegatten),
Einkünfte aus nebenberuflicher Selbständigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG oder
keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land und Forstwirtschaft oder selbständiger Tätigkeit (Anfragen hierzu telefonisch oder per E-Mail)
vorliegen.

 

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