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Lieferengpässe und erhöhte Preise im Ukrainekrieg: Bund ordnet Preisgleitklauseln für Baustellen an.

Großbaustelle in München - Foto: BVM Bauvertragsmanagement GmbH Großbaustelle in München - Foto: BVM Bauvertragsmanagement GmbH

Mehr Sicherheit fürs Baugewerbe: Explodierende Preissteigerungen und Lieferengpässe bei Baustoffen haben den Bund veranlasst, verbindliche Stoffpreisgleitklauseln anzuordnen.

München, 01.04.2022 Der Bund will den Missstand mit verbindlichen Stoffpreisgleitklauseln lösen. Diese sollen eine Anpassung an die Marktentwicklung ermöglichen. Änderungen können in Verträgen für den gesamten Bundesbau verbindlich einheitlich geregelt werden. So steht es im Erlass "Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs" des Bundesbauministeriums und Verkehrsministeriums vom 25.03.2022. Die Regelung gilt zunächst bis zum 30. Juni 2022.

Die Sonderregelungen gelten für folgende Produktgruppen:
- Stahl und Stahllegierungen,
- Aluminium,
- Kupfer,
- Erdölprodukte (Bitumen, Kunststoffrohre, Folien und Dichtbahnen, Asphaltmischgut),
- Epoxidharze,
- Zementprodukte,
- Holz
- gusseiserne Rohre.

Stoffpreisklausel in Bauverträgen einbeziehen

Die Stoffpreisgleitklausel kann in viele kurzlaufende Bauverträge einbezogen oder in bestehenden Verträgen nachträglich angepasst werden. Ein wichtiger Aspekt für das Bauwesen ist die Verkürzung des Mindestabstandes zwischen Angebotsabgabe und Einbau von sechs auf einen Monat. Die Praxishinweise des Erlasses gelten verbindlich für die Baustellen des Bundes. Bundesbauministerin Klara Geywitz sagt, "Länder, Kommunen und andere öffentliche Bauauftraggeber sollen sich daran orientieren".

Auch wir von der BVM BauVertragsManagement GmbH begrüßen diese wichtigen Entscheidungen des Bundes. Durch den Erlass können sich Bauunternehmen wieder an Ausschreibungsverfahren beteiligen und Angebote auf Basis von gesicherten Kalkulationsgrundlagen abgeben.

Faire Risikoverteilung in Bau- und Planerverträgen

Öffentliche und private Auftraggeber sowie Unternehmer sollten eine faire Risikoverteilung in ihre Bau- und Planerverträge aufnehmen. Dann können Gewerke trotz der Unwägbarkeiten bei Lieferengpässen und Preissteigerungen vergeben werden. Planungen werden fortgesetzt und zur Ausschreibungsreife gebracht.

Eine Preisanpassung berührt den Anwendungsbereich des § 132 GWB in bestehenden Verträgen. Wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags zugunsten des Auftragnehmers verschoben? Das gilt es, zu prüfen. Die Kriegsereignisse in der Ukraine und ihre Folgen waren weder für den Auftraggeber noch für den Auftragnehmer bei der Angebotsabgabe bzw. dem Vertragsabschluss vorhersehbar.

Vertragsänderungen im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntmachen

Übertreffen die Preissteigerungen den ursprünglichen Auftragswert um mehr als 50 Prozent? Sie dürfen vereinbart werden, wenn die Auftragsänderung aufgrund von Umständen erforderlich wird, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehen konnte. Die Vertragsänderungen müssen im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht werden.

Eine Bekanntmachung muss nicht erfolgen, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung (Summe aller Auftragsänderungen) den europäischen Schwellenwert nicht übersteigt, und wenn er nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.

Das BVM Bauvertragsmanagement GmbH Team steht Ihnen für Rückfragen zum Erlass, zur Vereinbarung von Preisgleitklauseln, Vergabeverfahren sowie zu Bauzeitverlängerungen und Praxistipps zur Verfügung.

 

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