Tierhalter muss Hund abgeben - Gericht bestätigt Entscheidung der Behörde
Tiere können Gegenstand sowohl privater als auch öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten sein. Insbesondere wenn die Nachtruhe beispielsweise von Hunden nicht eingehalten wird, können Sicherheitsbehörden (Gemeindern, Landratsämter) einschreiten und gegen die Halter Maßnahmen ergreifen. So geschehen durch das Landratsamt, das dem Hundehalter aufgegeben hatte, dass insbesondere in den Abend- und Nachstunden, vom Tier keine Lärmbelästigungen ausgehen durfften. Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr spllte das Tier nur im geschlossenen Gebäude untergebracht werden.Diese Anordnung wurde jedoch vom Hundehalter ignoriert. Daraufhin verhängte die Behörde ein erstes Zwangsgeld in Höhe von 100 Euro, sowie anschließend ein zweites über 200 Euro. Als auch das nicht half, untersagte die Behörde die Tierhaltung und verpflichtete den Halter, den Hund an eine Privatperson oder ein Tierheim zu übergeben. Andernfalls werde der Hund im Wege der Ersatzvornahme weggenommen. Gegen diese Anordnung wehrte sich der Halter vor dem Verwaltungsgericht Würzburg.
Die Richter wiesen die Klage jedoch ab (Az. 5 K 12.659). Das Gericht sah in den Ruhestörungen eine erhebliche konkrete Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Nachbarn. Während der Nachtzeit werden Lärmimmissionen von den Betroffenen als besonders störend wahrgenommen. Sie können sich auf die Dauer des Schlafs oder auch die Schlafqualität auswirken. Die Wegnahme des Tieres ist zwar ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Halters, jedoch ist diese Maßnahme wegen der konkreten Gefahr für die Gesundheit der Anwohner erforderlich.
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