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Kumpel klagen gegen die RAG

Kumpel klagen gegen RAG Kumpel klagen gegen RAG

Die Stilllegung des Deutschen Steinkohlenbergbaus ist beschlossene Sache. Nun hat die RAG AG die schwierige Aufgabe, die Stilllegungsbeschlüsse umzusetzen und es stellen sich zahlreiche Rechtsfragen

Die RAG AG schloss zunächst mit der Gewerkschaft IGBCE einen Rationalisierungstarifvertrag zum sozialverträglichen Abbau der Beschäftigten im Deutschen Steinkohlenbergbau.

Dieser Tarifvertrag spaltet die Beschäftigten in zwei Gruppen. Solche, die Anpassungsgeld erhalten und solche, die keines erhalten. Arbeitnehmer die bis zum 31. Dezember 2022 die Voraussetzungen zum Bezug von Anpassungsgeld (APG) erfüllen, werden bis zum Zeitpunkt ihres persönlichen Anspruchs auf Gewährung von Anpassungsgeld weiterbeschäftigt.

Nicht APG-Berechtigte sollen so früh wie möglich in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln. Dazu werden sie in das vom Unternehmen einzurichtende Mitarbeiter-Entwicklungs-Center (M.E.C.) versetzt. Aufgabe des Mitarbeiter-Entwicklungs-Centers ist es, den Betroffenen Beschäftigungsangebote zu unterbreiten und Qualifizierungsmaßnahmen zu organisieren. Der Tarifvertrag sieht sogar vor, das in das M.E.C. versetzte Mitarbeiter im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung in externe Unternehmen versetzt werden können. Die Zustimmung der Arbeitnehmer soll hierzu nicht erforderlich sein. Im M.E.C. wird eine Clearingstelle eingerichtet. Diese Stelle entscheidet, ob das unterbreitete Angebot zumutbar ist oder nicht.

Der Tarifvertrag sieht erhebliche Sanktionen für den Fall vor, dass Beschäftigte ein als zumutbar bezeichnetes Angebot ablehnen. Bei der ersten Ablehnung soll eine Abmahnung und bei der zweiten Ablehnung eine Kündigung wegen angeblichen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten folgen.

Der Arbeitnehmer soll also dazu verpflichtet sein, an der Beendigung seines eigenen Arbeitsverhältnisses mitzuwirken. Als "Gegenleistung" wird Kündigungsschutz bis zum Ende des Jahres 2018 garantiert. Voraussetzung ist aber, dass die Beschäftigten "mitspielen" und sich nach Vorgaben des M.E.C vermitteln lassen. Das Paradoxe daran ist, dass nur diejenigen den tariflichen Kündigungsschutz genießen, die sich vermitteln lassen. Wer sich weigert, soll gekündigt werden können. Wenn sich ein Arbeitnehmer aber in ein anderes Arbeitsverhältnis vermitteln lässt, ist das Arbeitsverhältnis zur RAG beendet. In der Konsequenz bedeutet dies für Nicht-APG- Berechtigte, dass der Kündigungsschutz bis zum Ablauf des Jahres 2028 nur auf dem Papier besteht. Ziel des M.E.C ist es deshalb nur, die Beschäftigten schnellstmöglich in andere Arbeitsverhältnisse zu vermitteln.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind diese Zwangsversetzungen sehr problematisch. Zwar ist es an sich ein lobenswertes Ziel, zur Vermeidung künftiger Arbeitslosigkeit Beschäftigte zu vermitteln. Dennoch kann das Versetzungsrecht in Tarifverträgen nicht so erweitert werden, wie es der Tarifvertrag zum "sozialverträglichen" Abbau der Beschäftigten im Deutschen Steinkohlenbergbau vorsieht. Denn neben dem Kündigungsschutz nach dem Tarifvertrag besteht für die Beschäftigten der gesetzliche Kündigungsschutz.

Wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen können also nur durch Änderungskündigung erfolgen und nicht durch Ausübung des Versetzungsrechtes. An die Änderungen der Arbeitsbedingungen stellt das Gesetz aber hohe Voraussetzungen. Insbesondere der Auswahlentscheidung, also welchen Arbeitnehmer es trifft, kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Selbst eine betriebsbedingte Kündigung setzt eine soziale Auswahl voraus. Diese Schutzrechte können durch einen Tarifvertrag nicht umgangen werden. Die Erweiterung des Versetzungsrechtes durch Tarifvertrag wird vom Bundesarbeitsgericht mit spitzen Fingern angefasst. Die guten Gründe dafür sind offensichtlich: Der Tarifvertrag ist dafür da, die Rechte des Arbeitnehmers zu schützen, nicht aber ihm den gesetzlichen Schutz durch das Recht der Änderungskündigung zu schmälern. Wie bereits andere Verfahren zeigten, bestehen daher nach erster Einschätzung gute Aussichten erfolgreich gegen die tariflichen Versetzungen vorzugehen.

An mich sind in den letzten Monaten mehrere Hundert Beschäftigte herangetreten, die mit einer Versetzung in das MEC nicht einverstanden sind. Deren Ziel ist es, wenigstens bis zum Ende des Jahres 2018 im Unternehmen zu bleiben. Dieses Ziel könnte durch ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Versetzung in das MEC möglich werden. Denn wer sich versetzen lässt, soll nach den Vorgaben des Tarifvertrages schnellstmöglich vermittelt werden. Die Zustimmung der Betroffenen ist hierzu nicht erforderlich. Eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf des Jahres 2018 ist damit ausgeschlossen.

Es wird eine Ungleichbehandlung zwischen APG-Berechtigten und Denjenigen moniert, die aufgrund Ihres Alters nicht in den Genuss des Bezuges von Anpassungsgeld kommen. Zudem wird kritisiert, dass die RAG befristete Jobs verlängert und Drittunternehmen einsetzt, anstatt die altbewährten Bergleute mit diesen Aufgaben zu betreuen. Zudem wurde mir in vielen Fällen berichtet, es werde die Einsicht in die den Tarifvertrag ergänzenden Vereinbarungen wie Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne verwehrt. Diese Intransparenz werde gezielt dazu genutzt, Stimmung zu machen und die Beschäftigten zum schnellstmöglichen Ausstieg zu bewegen.

Das Problem: Die angebotenen Jobs sind nicht zumutbar und die Arbeitsbedingungen schlecht. Viele Beschäftigte erklärten mir, es rechne sich für sie mehr bis zum Ablauf des Jahres 2018 im Unternehmen zu bleiben, als einen anderen Job auf Zeit in einem anderen Unternehmen anzunehmen.

Eine Gruppe von Beschäftigten trat an mich heran und beauftragte mich, dessen Interessen gegenüber der RAG wahrzunehmen. Ziel ist nicht die Stilllegung des Bergbaus zu verhindern. Hier könnte allenfalls eine politische Lösung helfen. Ziel ist es, Klarheit zu erhalten. Denn die Beschäftigten erklärten, ihnen sei die Einsicht in die Sozialpläne etc. verwehrt worden. Die Beschäftigten müssen sich darauf verlassen, was ihnen auf den von der RAG abgehaltenen Informationsveranstaltungen kundgetan wird. Eine Möglichkeit der Überprüfung durch Einsichtnahme oder das Fertigen von Kopien bestehe nicht. Viele Beschäftigte fragen sich, welche Informationen vor ihnen verborgen werden sollen.

Auch meine außergerichtlichen Bemühungen, Einsicht in die Unterlagen zu erhalten sind am Widerstand der RAG gescheitert. Ich habe daher einige Klagen auf Einsichtnahme erhoben. Nunmehr erklärte die RAG, die Sozialpläne könnten bei den jeweiligen Werksdirektoren eingesehen werden. Dies nützt den Bergleuten aber nicht viel. Die Regelungen sind nämlich sehr komplex, so dass die Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sinnvoll ist. Daher habe ich jetzt insgesamt etwa 20 Klagen vor dem Arbeitsgericht Herne, Gelsenkirchen und Wesel anhängig gemacht. Die RAG lehnte jede Einigung und das Fertigen von Kopien weiterhin ab. Das Problem ist, dass in den Sozialplänen Fristen, die genauen Voraussetzungen für die Zahlungen von Abfindungen und nähere Regelungen zu den Versetzungen geregelt sein werden. Die Klagen werden daher aufrechterhalten und es werden weitere folgen müssen. Denn jeder Arbeitnehmer muss seine Rechte selbst geltend machen. Geht er beispielsweise nicht gegen eine Versetzung vor, kann er sich nicht auf die unwirksamen Tarifregelungen berufen.


Presse hierzu:

WAZ Kumpel klagen die die RAG vom 21.09.2012
Recklinghäuser Zeitung Bergleute klagen gegen die RAG
selber Bericht in:

Dattelner Morgenpost
Hertener Allgemeine
Marler Zeitung
Recklinghäuser Zeitung
Stimberg Zeitung
Waltroper Zeitung

(Online-Versionen wurden stark komprimiert)

 

Arbeitnehmer Arbeitsbedingungen Unternehmen

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