Kindergeld auch für polnische Saisonarbeitskräfte (Kindergeld - zasiłek rodzinny dla Polaków)
Saisonarbeitskräften, die in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind, steht auch, wie anderen Steuerpflichtigen auch, Kindergeld zu. Dies entschied in zwei Verfahren der EuGH (C 611/10 und C 612/10). Für die Dauer des Aufenthalts in Deutschland während der Saisonarbeit müssen deutsche Familienkassen das Kindergeld auszahlen, sofern die Antragsteller die Voraussetzungen des EStG erfüllen. Bislang beriefen sich die Familienkassen in Deutschland darauf, dass die Saisonarbeiter bereits im Heimatland entsprechende Leistungen beantragt haben und auch erhalten.Diese Vorgehensweise hält der EuGH jedoch für europarechtswidrig. Auch wenn im Heimatland, in dem Fall Polen bereits eine vergleichbare Leistung bezogen wird, haben nach Ansicht der Richter die Antragsteller einen Anspruch auf zumindest anteiliges Kindergeld.
Betroffene Saisonarbeitskräfte können entsprechende Anträge bei den zuständigen Familienkassen stellen, eine Beantragung ist auch rückwirkend, bis zu vier Jahre in die Vergangenheit, möglich. Gerne können Sie sich diesbezüglich näher bei mir informieren.
Obywatele Polski, pracujący czasowo na terenie Niemiec mogą starać się o uzyskanie świadczeń rodzinnych w postaci pieniędzy na dzieci (Kindergeld - 184 Euro), nawet jesli wnioskodawcy otrzymują już odpowiednią zapomogę w Polsce. Wnioski te stawiać można do czterech lat wstecz. Chętnie udziele Państwu wiecej informacji na ten temat, pomogę przy wypełnieniu wniosku lub podejmę kontakt z urzędem.
Janusz Galka (adwokat)
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