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Recht/Gesetz

Keine Steuern beim Verkauf von ehemaligen landwirtschaftlichen Grundstücken

Dr. Jan-Christopher Kling Dr. Jan-Christopher Kling

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Verkauf von ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen Jahrzehnte nach der Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht der Besteuerung unterliegt

In einen richtungsweisenden Verfahren, bei dem wir die Erben eines ehemaligen Landwirts erfolgreich vertreten haben, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Verkauf von ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen Jahrzehnte nach der Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht der Besteuerung unterliegt. Im entschiedenen Fall haben die Enkel eines Landwirtes ehemalig landwirtschaftlich genutzte Flächen, die inzwischen Bauland wurden, verkauft. Das Finanzamt hat den Verkauf zum Anlass genommen, bei den Erben die Aufgabe eines angeblich verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs zu unterstellen und Steuern im fünfstelligen Bereich zu fordern. Die von uns vertretenen Erben hatten bereits das Verfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz gewonnen. Nachdem die Revision nach Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung zugelassen wurde, hat der BFH (der neuerdings für Land- und Forstwirtschaft zuständige 6. Senat) dem steuerfindigen Vorgehen der Finanzverwaltung eine klare Absage erteilt.

In der mündlichen Verhandlung haben die Richter vollständig die Argumentation der Kanzlei Dr. Kling ° Heufelder bestätigt, dass nach der Aufgabe eines Betriebes (hier Land- und Forstwirtschaft) es zwangsweise zu einer Aufdeckung der stillen Reserven kommt. Auch ein sogenanntes Verpächterwahlrecht, welches von der Finanzverwaltung unterstellt wurde und von den Erben konkludent ausgeübt worden sei, hat der BFH nicht erkannt. Durch dieses unterstellt auf die Erben übergehende Verpächterwahlrecht wollte die Finanzverwaltung weiterhin von landwirtschaftlichem Betriebsvermögen ausgehen; dies mit der Konsequenz, dass beim Verkauf oder der (unentgeltlichen) Übertragung auf Angehörige eine Besteuerung des Aufgabegewinns mit Einkommensteuer zu erfolgen hätte.

Der BFH hat in der mündlichen Verhandlung auch deutlich gemacht, dass er anders als von der Finanzverwaltung und dem dem Verfahren beigetretenen Bundesminister der Finanzen (BMF) vorgetragen, keine Änderung der Rechtsprechung vorgenommen hat und auch mit dem entsprechenden BMF-Schreiben im Einklang steht.

Der Versuch, das Versäumnis bei Aufgabe des land-und forstwirtschaftlichen Betriebs und Verteilung der Grundstücke auf die Erben eine Beteuerung vorzunehmen, zu heilen, kann durch dieses Konstrukt der Finanzverwaltung Jahrzehnte später nicht mehr gelingen.


Die Resonanz bei der mündlichen Verhandlung und die Angaben der Finanzverwaltung haben deutlich gemacht, dass es offensichtlich eine Vielzahl ähnlich gelagerter Sachverhalte gibt. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagiert. Die Empfehlung Kanzlei der Dr. Kling ° Heufelder ist es, bei dem Versuch der Besteuerung von ehemaligen Wiesen und Äckern, die zwischenzeitlich wertvolles Bauland geworden sind, sich immer zu wehren.


Ansprechpartner:


Dipl.-Kfm. Dr. Jan-Christopher Kling, LL.M.
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Wirtschaftsjurist
Prüfer für Qualitätskontrolle

kling@jckling.de

 

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