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Recht/Gesetz

Impfschäden sind leider keine Seltenheit…

Internist & Kardiologe Dr. Ruffmann und Rechtsanwalt Löschner beschäftigen sich mit der Thematik. Internist & Kardiologe Dr. Ruffmann und Rechtsanwalt Löschner beschäftigen sich mit der Thematik.

...beweisen muss das allerdings der Geschädigte! Ohne Unterstützung geht das kaum.

Auch wenn uns immer wieder gesagt wird, dass die Corona-Impfung harmlos sei, so ist sie doch nicht ganz ohne. Es überwiegen wahrscheinlich gerade in der Pandemie die Vorteile einer Impfung gegenüber den Risiken. Impfschäden sind nach jetzigem Kenntnisstand relativ selten - wer aber betroffen ist, leidet nicht nur unter den gesundheitlichen Folgen. Der Geschädigte muss quasi beweisen, dass seine Beschwerden direkt mit der Impfung zu tun haben. Und das ist gar nicht so einfach. Sie brauchen rechtliche und ärztliche Unterstützung.

Wie sieht es aus ärztlicher Sicht aus?

Wir sprachen mit Dr. Kai Ruffmann, Internist und Kardiologe aus Baden-Baden, der sich besonders für nichtinvasive und innovative Therapien einsetzt.

"Post Covid Syndrom/Post Vac Syndrom hat Gemeinsamkeiten mit dem chronischen Erschöpfungssyndrom (ME/CSF ICD G 93.3). Wenn es um das Erschöpfungssyndrom geht, zeichne ich mithilfe von drei unterschiedlichen EKG-Verfahren das EKG der betroffenen Patientinnen/Patienten auf: Das konventionelle EKG, das dreidimensionale EKG Cardisio und das dreidimensionale EKG Enverdis. Mit den beiden genannten räumlichen EKGs kann eine erweiterte EKG- Diagnostik gemacht werden. Ich führe ebenfalls eine Ultraschalluntersuchung des Herzens durch und arbeite mit der Gewebedopplerechokardiographie. Dieses Verfahren ermöglicht eine sehr feine und treffsichere Diagnostik im Vergleich zu der allgemein üblichen konventionellen Echokardiographie. Das macht es mir möglich, in einer ärztlichen Stellungnahme dann auch den Nachweis eines Impfschadens zu attestieren."

Wie aber sieht die rechtliche Situation aus?

Wir sprachen mit dem Fachanwalt für Medizinrecht Volker Delf Löschner aus Berlin, der als Spezialist für Medizinrecht einige sehr unterschiedliche Mandanten mit erheblicher Impfschädigung vertritt.

"Über Paragraph 60 IfSG (Infektionsschutzgesetz) soll es im Falle eines Impfschadens staatliche Versorgung, wie z.B. eine Grundrente geben. Ich selbst arbeite mit § 84 AMG (Arzneimittelgesetz) für einige Betroffene, die ich vertrete. Dazu hat das Landgericht Hof bereits seit 3. Januar 23 ein Urteil (Geschäftszeichen: 15 O 22/21) gefällt. Daneben gibt es vom Landgericht Kleve (Geschäftszeichen: 2 O 83/22 vom 25. Januar 23) und vom Land¬gericht Köln ein Urteil (Geschäftszeichen: 3 O 34/22 auch aus dem Jahr 2023). Paragraph 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder auch die Produkthaftung sind in manchen Fällen allerdings auch denkbar", erklärt Rechtsanwalt Volker Löschner und führt weiter aus: "Ich persönlich vertrete die Ansicht, dass bezogen auf die Ärzte, die gegen Corona impfen, eine Art funktionelle öffentlich-rechtliche Tätigkeit zur Gefahrenabwehr vorliegt und deshalb die Staatshaftung nach Artikel 34 GG (Grundgesetz) eröffnet ist.

Die Therapiefreiheit und Arztwahlfreiheit wurde in den Impfzentren und durch die Priorisierung eingeschränkt. Es liegt also eine Art Beleihung mit einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit zur Gefahrenabwehr vor. Etwas ähnliches gibt es im Bereich der Psychiatrie, die für eine Gefahrenabwehr für die dort tätigen Ärzte, ebenfalls eine Staatshaftung annimmt.
Hat also in einem Impfzentrum ein Arzt nicht aufgeklärt oder gegen eine Kontraindikation gespritzt oder vielleicht auch nicht gekühlt, dann gibt es aus meiner Sicht diese ‚Staatshaftung'."

Ärztlichen Unterstützung finden Sie unter:
https://kardiologie-baden-baden.de/presseinfos/patientengeschichte-wer-den-schaden-hat/

Rechtliche Informationen und Beratung gibt es hier:
https://www.zahn-medizinrecht.de/
*Der Abdruck ist frei. Wir bitten um ein Belegexemplar.

 

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