Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 11.07.2012 (Az. IV ZR 122/11 u.a.) über fünf Fälle des britischen Versicherungsunternehmens Clerical Medical Investment Group Ltd. zu entscheiden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Unternehmen seinen Versicherten in den vorliegenden Fällen die in den Auszahlungsplänen versprochenen Summen bezahlen müsse.Zusätzlich zur Erfüllung der vereinbarten Auszahlungspläne seien Schadenersatzansprüche möglich. Die fünf zur Entscheidung stehenden Fälle verwies der BGH zur differenzierteren Feststellung an die Vorinstanzen zurück.
Die von Clerical Medical in Deutschland verkauften Lebensversicherungen basierten auf einem Anlagemodell, durch dessen Rendite die einzelnen Auszahlungsraten hätten geleistet werden sollen, ohne den eigentlichen Anlagebetrag dadurch zu verringern. Das Versicherungsunternehmen soll in Fällen, wo der Wertzuwachs durch dieses Konzept nicht ausreichte, den Vertragswert reduziert haben.
Der BGH entschied nun, dass Clerical Medical seine vertraglichen Verpflichtungen aus den Auszahlungsplänen nicht wirksam beschränken könne. In den entschiedenen Fällen verstoße in solches Vorgehen des Versicherers gegen die Versicherungsbedingungen und sei daher unzulässig.
Schon bei Versicherungsvertragsabschluss seien die Prognoserechnungen des Versicherers mit 8,5 Prozent Rendite unrealistisch gewesen. Der Versicherer selbst habe nur mit einer Rendite von ca. 6 Prozent gerechnet. Daher seien die verkauften Lebensversicherungen schon bei deren Abschluss für die Versicherungsnehmer nachteilig gewesen.
Clerical Medical habe auch - entgegen der bestehenden Aufklärungspflichten - die Versicherungsnehmer nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Unternehmen selbst nach eigenem Ermessen über die Höhe der Rendite entscheide, die an die Versicherungsnehmer tatsächlich weitergereicht werde.
Sollten Sie auch zu den Betroffenen gehören, die einen Schaden durch den Abschluss einer solchen Versicherung erlitten haben, oder haben Sie sogar ein Darlehen für die Einzahlung in eine solche Versicherung aufgenommen, kontaktieren Sie einen unserer erfahrenen Rechtsanwälte.
Zunächst wird einer unserer kompetenten Anwälte überprüfen, ob Sie falsch beraten worden sind, insbesondere, ob zum einen mit falschen Angaben zu der Höhe der Renditen geworben worden ist und/oder Ihnen die Risiken verschwiegen worden sind. Die Clerical Medical Investment Group Ltd. muss sich auch unter Umständen die Angaben der deutschen Vermittler beziehungsweise Berater zurechnen lassen.
Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche, weswegen betroffene Versicherungsnehmer, die sich falsch beraten fühlen, zügig handeln sollten.
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Betroffene sollten zeitnah von einem Anwalt prüfen lassen, ob möglicherweise die Voraussetzungen von Erfüllungsansprüchen oder auch Schadenersatzansprüchen vorliegen. Ansonsten gehen sie das Risiko ein, dass tatsächlich bestehende Ansprüche gegebenenfalls verjähren und nicht mehr durchgesetzt werden können.
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