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Hinweis auf enthaltene Mehrwertsteuer möglicherweise unzureichend

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Ein Unternehmen kann unter Umständen wettbewerbswidrig handeln, wenn der Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer erst nach Anklicken des Buttons „Versand und Zahlungsmethoden“ sichtbar wird.

GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 03.07.2012 (17 O 76/12) hat das Landgericht (LG) Bochum entschieden, dass der Hinweis auf die Mehrwertsteuer eines im Internet angebotenen Artikels unter dem Reiter "Versand und Zahlungsmethoden" nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Der Hinweis auf die Mehrwertsteuer werde nur sichtbar, wenn der Reiter angeklickt werde, sodass das Angebot auch aufgerufen werden könne, ohne dass dieser Hinweis sichtbar wird, mit der Folge, dass der Bestellvorgang auch eingeleitet werden könne, ohne dass der Hinweis sichtbar werde.

Nach der Preisangabenverordnung müsse bei gewerblichen Kaufangeboten an Endverbraucher darauf hingewiesen werden, dass der Preis die Umsatzsteuer enthalte. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang sei zwar nicht notwendig. Die Angabe müsse aber insbesondere dem Angebot eindeutig zugeordnet werden können, sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar und auch sonst gut wahrnehmbar sein. Vor allem aber müsse der Hinweis noch vor der Einleitung des Bestellvorganges notwendig aufgerufen werden.

Mache demnach ein Unternehmen den Hinweis auf die Mehrwertsteuer auf einer Internetseite erst mit dem Anklicken des Buttons "Versand und Zahlungsmethode" sichtbar, genüge der Hinweis den Anforderungen nach der Preisangabenverordnung nicht und das Unternehmen handele wettbewerbswidrig,

Mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, um dem unlauteren Wettbewerb Einhalt zu gebieten. Das Gesetz soll Verbrauchern und Mitbewerbern einen rechtmäßigen Wettbewerb ermöglichen. Im UWG ist das Recht verankert, gegen einen Wettbewerbsverstoß vorzugehen. In einer Vielzahl von Fällen kann Unternehmen eine direkte Klagebefugnis zustehen. Die vom unlauteren Wettbewerb betroffenen Unternehmen können einen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Herausgabe des durch den unlauteren Wettbewerb erlangten Gewinns gegenüber dem konkurrierenden Unternehmen haben. Des Weiteren könnten Schadenersatzansprüche bestehen.

Ein im Wettbewerbsrecht tätiger Rechtswalt kann Ihren Sachverhalt umfassend prüfen und möglichen Ansprüche kurzfristig durchsetzen. Für einen effektiven Schutz gegen unlautere Wettbewerbshandlungen ist ein zügiges Vorgehen unbedingt notwendig.

http://www.grprainer.com/Unlauterer-Wettbewerb.html

 

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