Sozialgericht verpflichtet Krankenkasse zur Zahlung
Fettabsaugungen werden oft als kosmetische Korrektur, nicht aber als medizinische Notwendigkeit gesehen. Doch das Sozialgericht Dresden hat nun ein Urteil gefällt (Quelle), das vielen Patienten in Zukunft das Leben erleichtern könnte: Eine 51jährige Versicherte benötigte eine Fettabsaugung an den Oberschenkeln, die als medizinisch dringend eingestuft und operativ mit stationärem Aufenthalt vorgenommen werden sollte. Hier finden Sie ausführliche Infos zu diesem Eingriff. Konventionelle, nicht-invasive Maßnahmen waren gescheitert und so war eine operative Liposuktion zur Schmerzlinderung sowie zur Verbesserung der Berührungsempfindlichkeit, Beweglichkeit und des psychischen Gesamtzustandes angezeigt.Ihre Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme jedoch ab, da es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handele. Zudem sei es ein Ausweichmanöver von einer nicht zugelassenen ambulanten Therapie auf eine stationäre Behandlung.
Das Sozialgericht Dresden hat dieser Ansicht nun in seinem umwälzenden Urteil grundsätzlich widersprochen. Nicht nur sei der Eingriff im diskutierten Fall medizinisch notwendig; aufgrund der benötigten hohen Dosierung an Schmerzmitteln und Infusionen sei eine stationäre Behandlung unumgänglich. Im Gegensatz zu neuen, ambulant durchführbaren Behandlungsmethoden seien Eingriffe im stationären Bereich grundsätzlich anzuerkennen, solange sie vom gemeinsamen Bundesausschuss nicht negativ beurteilt wurden und der Nutzen durch wissenschaftliche Studien belegt ist. Allerdings dürfe der Umfang dieser Studien nicht zu umfangreich sein, da es sonst zu einer faktischen Behandlungsverweigerung kommen könne.
Disclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.