Falsche Kostenrechnungen des Zentralen Registergerichts Braunschweig bei Eröffnung von Insolvenzverfahren
26. September 2013
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler warnt vor Betrügern, die Schuldnern anlässlich der Eröffnung ihres Insolvenzverfahrens falsche Rechnungen des Zentralen Registergerichts Braunschweig schicken.
Insolvenzschuldner, deren Insolvenzverfahren kürzlich eröffnet wurde, erhalten aktuell oft eine Kostenrechnung des "Zentralen Registergerichts Braunschweig – PAZ Restschuldbefreiung / Privatinsolvenz" über EUR 79,00 mit einer Zahlungsfrist von einer Woche und einem vorbereiteten Überweisungsvordruck. In dem Schreiben heißt es u.a.: Die Restschuldbefreiung kann erst mit Erhalt der Zahlung beginnen. Sollten Sie die Zahlungsfrist verstreichen lassen, wird Ihre Privatinsolvenz nicht eingeleitet. Sie haften fortan mit Ihrem gesamten Privatvermögen". Von der Gestaltung her sieht die Rechnung ähnlich aus wie viele andere Rechnungen, die von den Gerichten verschickt werden.Diese Rechnung sollte auf keinen Fall bezahlt werden, da es sich um einen Betrugsversuch handelt. Es gibt keine "PAZ Restschuldbefreiung / Privatinsolvenz" beim Registergericht Braunschweig, und es fallen auch keine Kosten von EUR 79,00 für das Insolvenzverfahren an. Die IBAN-Nummer des Überweisungsvordrucks beginnt dann auch mit "BG", es handelt sich also um eine Auslandsüberweisung nach Bulgarien. Die Betrüger haben die Daten der Schuldner vermutlich aus dem Internet, wo unter www.insolvenzbekanntmachungen.de die Eröffnung des jeweiligen Insolvenzverfahrens nachgelesen werden kann.
Die meisten Schuldner haben zusammen mit dem Insolvenzantrag einen sog. Antrag auf Verfahrenskostenstundung gestellt, so dass die Staatskasse die Kosten des Insolvenzverfahrens als eine Art Sozialleistung übernimmt. Früher war dies vielen unter dem Begriff "Armenrecht" bekannt. Selbst wenn diese Schuldner dann während des laufenden Insolvenzverfahrens Geld für ihre Gläubiger erwirtschaften können, etwa weil sie pfändbares Einkommen haben, wird der Insolvenzverwalter seine Gebühren dem gesammelten Geld entnehmen und keine unmittelbare Rechnung stellen.
Wurde ein solcher Verfahrenskostenstundungsantrag nicht gestellt, z.B. weil wohlhabende Verwandte bereit sind, die Kosten zu betragen, wird das Insolvenzgericht nach Eingang des Insolvenzantrags und vor Eröffnung des Verfahrens einen sog. Kostenvorschuss fordern, der dann aber bei EUR 1.000,00 bis EUR 2.000,00 liegen wird. Dieser Vorschuss wird auf dem Briefkopf des Insolvenzgerichts angefordert und ist auf ein Konto zu zahlen, das ebenfalls auf den Namen des Gerichts lautet.
Es gibt nur eine Ausnahme, bei der Schuldner aufmerksam werden sollten, nämlich in der sog. Wohlverhaltensphase, wenn also das eigentliche Insolvenzverfahren aufgehoben und das Vermögen verwertet wurde. Wenn der Schuldner in dieser Zeit kein pfändbares Einkommen hat und auch nichts erbt, kann ihm der Insolvenzverwalter, der sich dann Treuhänder nennt, gemäß § 298 InsO die sog. Mindestvergütung von EUR 100,00 zzgl. der Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Wird diese nicht bezahlt, droht die sog. Versagung der Restschuldbefreiung, d.h. derjenige wird seine Schulden nicht los. Wenn also jemanden lange nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Rechnung seines Insolvenzverwalters über EUR 119,00 ins Haus flattert, sollte schnell handeln. Die Kostenrechnung des zentralen Registergerichts Braunschweig kann jedoch getrost vergessen werden.
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