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EuGH-Urteil zum Widerruf "Hammer für Verbraucher"

Dr. Gerrit W. Hartung, Gründer und Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Gerrit W. Hartung, Gründer und Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft

Viele Informationen in bestimmten Kreditverträgen sind unvereinbar mit europäischem Recht und daher jederzeit widerrufbar. Das neue EuGH-Urteil betrifft allein rund 20 Millionen Autokreditverträge.

"Das Urteil ist ein echter Hammer für Verbraucher!" Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Gründer und Geschäftsführer der Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft, zeigt sich begeistert vom aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das besagt, dass Kreditverträge und für Verbraucher verständliche Hinweise auf den Beginn von Widerspruchsfristen beinhalten müssen. "Da dies bei einem Großteil der Darlehensverträge in Deutschland nicht der Fall ist, hat das Urteil für Kreditnehmer weitreichende Folgen. Das EuGH-Urteil macht auf einen Schlag rund 20 Millionen Autokredit- und Leasingverträge mit einem Gesamtvolumen von geschätzt 340 Milliarden Euro widerrufbar. Bei ebenfalls widerrufbaren Baukrediten für private Haushalte geht es nach Expertenmeinung um eine Darlehenssumme von insgesamt 1,2 Billionen Euro", betont der Rechtsanwalt, der sich mit einem Team nahezu ausschließlich auf Verbraucherschutz- und Widerrufsthemen konzentriert.

Kurz gesagt sind Widerrufsinformationen in bestimmten Kreditverträgen unvereinbar mit europäischem Recht. Daher sind die Verträge jederzeit widerrufbar. "Bei den in Frage stehenden Verträgen liegt ein sogenannter Kaskadenverweis vor, dessen Tragweite ein durchschnittlicher Verbraucher gar nicht absehen kann. Darunter versteht man Hinweise in Widerrufsbelehrungen, die auf eine Quelle führen, die wiederum auf andere Informationsseiten verweisen. So finden sich in vielen Widerrufsbelehrungen Verweise auf § 492 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, das wiederum auf einen anderen Paragrafen verweist. Das umfangreiche Regelwerk ist aber sehr komplex, und juristische Laien können dieses vom Grundsatz her schon nicht verstehen", betont Dr. Gerrit W. Hartung.

Die EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge solle Kunden ein hohes Maß an Schutz bieten, urteilten die EU-Richter. Kreditverträge müssten deshalb klar und prägnant die Bedingungen für die Widerrufsfrist darlegen. Daher sei es laut Hartung richtig, dass der EuGH dieser Darstellungsweise in Kreditverträgen einen Riegel vorgeschoben habe.

Verhandelt wurde beim EuGH übrigens die Klage eines Sparkassenkunden aus Deutschland, der seinen Immobilienvertrag aufgrund vermeintlich falscher Widerrufsinformationen widerrufen wollte. Schon die erste Instanz - das Landgerichts Saarbrücken - sah die Problematik auf der europäischen Ebene verortet und verwies die Klage an den EuGH. Dieser befand die Klauseln schließlich für nicht mit europäischen Regeln für den Verbraucherschutz übereinstimmend und gab der Klage statt. Damit stellt sich der Europäische Gerichtshofs auch gegen den Bundesgerichtshof, der 2016 geurteilt hatte, dass der Kaskadenverweis in Widerrufsbelehrungen geltenden EU-Verordnungen entspricht.

Das Problem für Verbraucher: Dadurch wurde der Widerrufsjoker mehr oder weniger auf Eis gelegt. Dr. Hartung stellt heraus: "Eine in nahezu allen Verträgen standardmäßig auftauchende Klausel fiel als Argument für einen erfolgreichen Widerruf für über drei Jahre komplett aus. Dass dies jetzt rückgängig gemacht wurde, ist ein Sieg für den Verbraucherschutz."

Interessant ist das Urteil vor allem für Autokredite, da die verwendete Klausel bis heute in vielen Finanzierungen durch Autobanken zu finden ist. Dasselbe gilt für private Kfz-Leasingverträge. Bei Immobilienfinanzierungen sind Verträge widerrufbar, die zwischen 2010 und 2016 geschlossen wurden. Auf diese Weise können Verbraucher sich von ungeliebten Darlehensverträgen trennen, wenn diese nicht gesetzeskonform gestaltet sind. Der EuGH gibt ihnen das Recht dazu.

 

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