Nach einer Entscheidung des EuGH vom 03.07.2012 (Az. C-128/11) soll der Weiterverkauf von gebrauchten Software-Lizenzen generell möglich sein.
Zur Begründung wird angeführt, dass das Herunterladen einer Kopie aus dem Internet zweckentfremdet würde, wenn dies nicht mit der Einräumung eines Nutzungsrechts verbunden wäre. Ferner argumentiert der EuGH damit, dass ein Hersteller bereits beim erstmaligen Verkauf seiner Software die ihm zustehenden finanziellen Einnahmen erziele. Der Schutz des geistigen Eigentums reicht nach Auffassung des EuGH also nicht soweit, dass ein mehrmaliger Verdienst durch den Hersteller bei jedem Weiterverkauf gewährleistet würde. Das Verbreitungsrecht des Herstellers sei mit dem erstmaligen Verkauf der Software bereits erschöpft.
Die Richter aus Luxemburg schaffen damit mehr Rechtssicherheit für Verkäufer im Bereich des Weiterverkaufs von Software-Lizenzen. Allerdings stellte der EuGH auch klar, dass Sammellizenzen nach wie vor nicht aufgeteilt werden dürfen, da eine solche Aufteilung praktisch unmöglich sei.
Auch erklärte der EuGH zugunsten des Herstellers, dass sein Recht zur ausschließlichen Erstellung von Kopien nicht bereits durch den erstmaligen Verkauf erschöpft sei. Bei einem Weiterverkauf dürfen also keine weiteren Kopien erstellt werden, sondern die Software muss durch den Weiterverkäufer vor dem Verkauf zunächst deinstalliert werden.
Aufgrund von immer stärker zunehmender "Produktpiraterie" ist der Schutz geistigen Eigentums in der heutigen Zeit besonders wichtig. Nicht selten werden Ideen von anderen übernommen und nachgeahmt und so kann jemand, der mit seinen Ideen schneller ist als andere, oft nicht den ihm gebührenden Nutzen daraus ziehen.
Sollten Sie von Verstößen gegen Ihre Marke betroffen sein oder aber selbst wegen eines Verstoßes abgemahnt worden sein, empfiehlt sich die Beratung durch einen im Urheberrecht tätigen Rechtsanwalt, der ihren Fall qualifiziert und einzelfallbezogen untersuchen kann und Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen kann.
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