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Recht/Gesetz

Die kranke Seele muss warten

Monatelange Wartezeiten für gesetzlich Versicherte bei der Psychotherapie

Gesetzlich Versicherte müssen regelmäßig monatelang auf eine ambulante Psychotherapie warten. Doch es geht auch anders!

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf eine ambulante Psychotherapie bei einem Therapeuten mit Kassenzulassung. Die Wirklichkeit sieht jedoch so aus, dass alleine auf das Erstgespräch mehrere Monate Wartezeit vergehen. Die Bundespsychotherapeutenkammer stellte im Jahr 2011 fest, dass in den Städten durchschnittlich mehr als 12 Wochen vergehen, bis gesetzlich Versicherte eine Psychotherapie beginnen können, auf dem Land noch viel länger.
Dabei empfiehlt die Bundespsychotherapeutenkammer, dass ein Kassenpatient nicht länger als drei Wochen auf einen Platz bei einem Kassentherapeuten warten müssen.

Die Ursache: Zu viele Patienten – zu wenig Kassenzulassungen

Die Anzahl der Kassenzulassungen wurde im Jahr 1999 gesetzlich beschränkt und seitdem nicht mehr angepasst. Der gemeinsame Bundesausschuss legte damals fest, dass in Städten 38,8 Therapeuten pro 100.000 Einwohner und auf dem Land nur 4,3 Therapeuten pro 100.000 Einwohner bedarfsdeckend sein sollen. Schnell war klar, dass der Bedarf weit höher ist, als diese Zahlen. Die Bedarfsplanung orientiert sich oft nur an den Kriterien Fläche, Einwohnerzahl und Altersstruktur. Das ist eine rein statistische Berechnung, in der Patientenzahlen und Wartezeiten nicht berücksichtig werden. So kommt man statistisch sogar zu einer angeblichen Überversorgung, die mit der Realität jedoch nicht viel gemein hat und aus der dann die unzumutbaren Wartezeiten resultieren.

Aber es geht auch anders:

Gesetzlich Versicherte müssen nicht monatelang auf Wartelisten stehen. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Krankenkassen, rechtzeitig für die notwendige Behandlung ihrer Versicherten zu sorgen. Ist die Krankenkasse dazu nicht in der Lage und sind dem Versicherten für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Kasse diese Ausgaben erstatten. Eine selbst beschaffte Leistung kann die therapeutische Behandlung in einer Privatpraxis sein. Das steht in §13 Abs.3 SGB V.

Um sicher zu gehen, dass die Kasse diese Kosten auch tatsächlich übernimmt empfiehlt es sich vorab einen Antrag auf Kostenerstattung zu stellen. Zu einem solchen Antrag gehören vier Dinge:

- Das Anschreiben
- Eine Bescheinigung, dass eine psychotherapeutische Behandlung notwendig und unaufschiebbar ist
- Ein Protokoll der vergeblichen Suche nach einem Therapeuten mit Kassenzulassung
- Die Bescheinigung eines approbierten Therapeuten in Privatpraxis, dass die Behandlung kurzfristig übernommen wird

Der Antrag ist also durchaus aufwendig, was gerade psychisch kranken Menschen oft schwerfällt. Hier hilft der Fachanwalt für Sozialrecht um rechtssicher zur Kostenerstattung und damit kurzfristig zur Therapie zu gelangen.

Widerspruch hilft oft

Leider lehnen die Kassen oftmals einen solchen Antrag zunächst einmal ab. Gegen eine solche Ablehnung steht dem Versicherten jedoch das Widerspruchsrecht zu, was oftmals erfolgreich ist. Auch hierbei ist anwaltliche Hilfe dringend zu empfehlen, damit der gesetzliche Anspruch im Widerspruchsverfahren verwirklicht wird.

Gesetzlich Versicherte müssen nicht monatelang auf eine ambulante Psychotherapie warten. Die gesetzlichen Regelungen sehen für solche Situationen die Kostenerstattung für eine Behandlung in einer Privatpraxis vor. Auf diesem Weg unterstütze und begleite ich Sie bundesweit, damit das gesetzliche Recht auf eine rechtzeitige Behandlung auch verwirklicht werden kann.

 

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