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BGH: Kein Anspruch auf Auskunft über
Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte aktuell darüber zu befinden, ob der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers fordern kann.

Der Kläger, ein frei praktizierender Arzt, machte einen Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte geltend. Diese ist Betreiberin einer Internetseite, die Bewertungen von Ärzten ermöglicht.
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Der Kläger hatte im November 2011 auf dem Internetportal der Beklagte eine
Bewertung entdeckt, die über ihn verschiedene unwahre Behauptungen darstellte.
Im Juni 2012 wurden weitere falsche Bewertungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen
wurden die Bewertungen von der Beklagten gelöscht.

Das Landgericht hat entschieden, dass die Beklagte die Verbreitung der beanstandeten Behauptungen zu unterlassen hat. Sie soll auch Auskunft über Name
und Anschrift des Verfassers der Bewertung geben. Das Oberlandesgericht
hat den Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Betreiberin des Internetportals
wegen bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verfassers gemäß §§242, 259, 260 BGB
als zulässig erklärt.

Die Inhaberin des Internetportals hatte einen Antrag auf Abweisung der Klage gestellt. Mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen.

Das Gericht hat weitergeführt, dass der Betreiber eines Internetportals in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt ist, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Verletzten zu übermitteln.

Gemäß § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien gespeicherte personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht in Rede stand - eingewilligt hat. Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen.

Quelle: Zitat aus der Pressemitteilung des BGH vom 01.07.2014
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