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Bunte Wände werden für Mieter teuer

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler

Bunte Wände beim Auszug aus einer Mietwohnung muss der Vermieter nicht akzeptieren - Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.11.2013, VIII ZR 416/12

Bunte Wände können beim Auszug teuer für den Mieter werden. Selbst wenn sonst keine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht, etwa weil die Mietzeit zu kurz oder die Renovierungsklausel unwirksam ist, können Vermieter verlangen, dass bunte Wände beseitigt werden. Anderenfalls können sie selbst einen Maler beauftragen und die Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.11.2013, VIII ZR 416/12 nochmals klargestellt.

Der Sachverhalt

Die Mieter hatten knapp zweieinhalb Jahre in einer Doppelhaushälfte gewohnt, die zu Beginn der Mietzeit weiß angestrichen war. Einzelne Wände strichen sie dann während der Mietzeit in knalligen Farben wie gelb, rot und blau, und gaben das Haus bei Auszug dann auch in diesem Zustand zurück. Der Vermieter ließ bunte Wände in der Wohnung mit Haftgrund und sodann die gesamten Flächen zweimal mit weißer Farbe streichen. Die Kosten hierfür verrechnet er mit der Kaution, den Restbetrag machte er gerichtlich geltend. Und dies größtenteils mit Erfolg.

Die Entscheidung des BGH: Bunte Wände verpflichten zu Schadenersatz

Der Bundesgerichtshof ging davon aus, dass die Mieter eine Vertragsverletzung begangen hatten, als sie die Wohnung mit den bunten Wänden zurückgaben. Auch wenn Schönheitsreparaturen nicht erforderlich seien, müssten Dekorationen, die die "Grenzen normalen Geschmacks" überschreiten, beseitigt werden. Dies sei bei den knallig bunt angestrichenen Wänden der Fall gewesen. Die Mieter hätten auf das Interesse der Vermieter, die Wohnung bald wiedervermieten zu können, Rücksicht nehmen und die Wohnung in einem Zustand zurückgeben müssen, der möglichst vielen Mietern gefällt. Auch der Nachmieter habe diese nicht akzeptieren wollen. Die Mieter seien somit gemäß §§ 280, 546 BGB dem Vermieter zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sie hätten nach Treu und Glauben die ungewöhnliche Dekoration vor ihrem Auszug entfernen müssen, auch wenn sie während der Mietzeit berechtigt waren, die Wände nach ihrem Geschmack anzustreichen. Bunte Wände bei Auszug muss der Vermieter nicht akzeptieren.
Die Beweisaufnahme ergab auch, dass zur Beseitigung der bunten Wände das Vorstreichen mit Haftgrund und zweimaliges Anstreichen mit weißer Farbe erforderlich gewesen war. Der Vermieter musste sich lediglich noch einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen, da er aufgrund der unwirksamen Renovierungsklausel keinen Anspruch auf Rückgabe einer frisch renovierten Wohnung hatte.
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